Bisher bestand für Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig Nachhaltigkeitsberichte nach dem NFRD-Standard zu erstellen. An dieser Freiwilligkeit ändert sich für große Unternehmen ab 2024 jedoch einiges. Denn bis 2028 werden allein in Deutschland etwa 15.000 (und in der EU 50.000) große Unternehmen ihrer CSRD-Pflicht nachkommen müssen. CSRD steht dabei für Corporate Sustainability Reporting Directive und die CSRD-Richtlinie deckt zahlreiche Aspekte unternehmerischen Handelns ab, über die zukünftig Bericht erstattet werden muss. Gerne begleiten wir Sie dabei im Bereich Umwelt.
Welches Ziel verfolgt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Für die nichtfinanzielle Erklärung, welche zukünftig für große Unternehmen auf einer Stufe mit der Finanzberichterstattung stehen wird, müssen die von der CSRD-Richtlinie betroffenen Unternehmen differenzierte Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen machen sowie über mögliche Risiken in diesem Zusammenhang berichten. Dazu gehört auch eine Bilanzierung sowie die Bewertung der durch die eigene Geschäftstätigkeit verursachten Treibhausgasemissionen. Die betreffenden Informationen müssen auf Grundlage einheitlicher europäischer Standards (ESRS) veröffentlicht werden.
CSRD – wer muss berichten?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) richtet sich an alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie an große Versicherungen und Banken. Ab dem Jahr 2025 wird diese Richtlinie zudem auf große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäischen Union ausgeweitet – vorausgesetzt, diese erfüllen mindestens zwei der folgenden Kriterien:
- Über 250 Mitarbeiter
- Über 50 Mio. Euro Nettoumsatz
- Über 25 Mio. Euro Bilanzsumme
Ab wann gilt die Pflicht zum CSRD-Nachhaltigkeitsbericht?
Unternehmen, die bereits jetzt (nach CSR-Richtlinie im Bereich Corporate Social Responsibility) berichtspflichtig sind, müssen erstmalig im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 gemäß den neuen Standards Bericht erstatten. Ab dem Jahr 2026 werden dann auch alle anderen großen Unternehmen in die Berichtspflicht einbezogen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beginnt die Verpflichtung zur Berichterstattung im Jahr 2027, basierend auf Daten des Geschäftsjahres 2026.
CSRD: Was muss berichtet werden?
Ein CSRD-Bericht muss eine Vielzahl von Anforderungen erfüllen, die sich auf verschiedene Aspekte wie Umweltrisiken, Corporate Social Responsibility, Treibhausgasemissionen und weitere relevante Bereiche beziehen. Diese Anforderungen zielen darauf ab, mehr Transparenz zu schaffen. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen die wesentlichen Inhalte, die für die nichtfinanzielle Erklärung nach CSRD berücksichtigt werden sollten:
Geschäftsmodell und Strategie müssen dargestellt werden, einschließlich:
- Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken
- Chancen des Unternehmens durch Nachhaltigkeit
- Pläne des Unternehmens (einschließlich der Durchführungsmaßnahmen und Finanz- sowie Investitionspläne)
- Darstellung, wie das Geschäftsmodell und die Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen und zirkulären Wirtschaft, einem Beitrag zur Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen, der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C und der Klimaneutralität bis 2050 vereinbart sind
- Informationen zu Interessen der Stakeholder und deren Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfragen
- Umsetzung der unternehmerischen Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen
Nachhaltigkeitsziele
- Erläuterung der Ziele zur Senkung der Treibhausgasemissionen für 2030 und 2050 (CO2-Bilanz erforderlich)
- Bericht über die individuellen Fortschritte bei der Erreichung der Ziele
- Angabe, ob die individuellen Umweltziele des Unternehmens tatsächlich auf schlüssigen und anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen
Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen sowie ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung dieser Rolle
- Darstellung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens
- Informationen zu Anreizsystemen zum Thema Nachhaltigkeit für Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
- Einbeziehung folgender Aspekte: In Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte abgearbeitete Sorgfaltsprüfungsverfahren (auch bezüglich Chancengleichheit und Achtung der Menschenrechte, entscheidende echte oder mögliche nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette, einschließlich Produkte und Dienstleistungen der Partner und der Lieferkette. Außerdem Maßnahmen, die zur Ermittlung und Verfolgung solcher Auswirkungen getroffen wurden. Ebenso andere nachteilige Auswirkungen, die den EU-Anforderungen an Unternehmen zur Durchführung des Due-Diligence-Verfahrens entsprechen. Bericht über alle ergriffenen Maßnahmen, die tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen verhindern, mindern oder beheben sollen – genau wie ihr Ergebnis.
- Darstellung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten von solchen Aspekten und Umgang mit Risiken
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** Der Grad der Verpflichtung richtet sich nach dem Gesamtenergieverbrauch der jeweiligen Stelle. Der Gesamtenergieverbrauch berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten drei Geschäftsjahre. Summiert werden jegliche Energieträger wie Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe etc.