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EDL-G – wer muss ein Energieaudit durchführen?  

Inhalte des Gesetzes und Pflichten für Unternehmen 

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) aus dem Jahr 2010 ist ein Baustein im Rahmen der Energieeffizienzstrategie. Es verpflichtet größere Unternehmen, den Primärenergieverbrauch durch Maßnahmen wie ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1, die Implementierung von Energiemanagementsystemen gemäß DIN EN ISO 50001 oder die EMAS-Zertifizierung zu reduzieren.  

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Welche Ziele hat die gesetzliche Pflicht zum Energieaudit?  

Der European Green Deal sowie nationale Klimaschutzpläne zielen darauf ab, den Verbrauch fossiler Energien in der Wirtschaft zu reduzieren. Im Zuge dieser Transformation werden Unternehmen unterstützt, beispielsweise in Deutschland durch Förderprogramme der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).  

Parallel dazu werden jedoch auch neue Verpflichtungen für Unternehmen eingeführt. Eine solche Verpflichtung ist das Energieaudit. Dieses Instrument ist darauf ausgerichtet, die Energieflüsse innerhalb von Unternehmen transparent zu machen und eine fundierte Basis für Entscheidungen zu schaffen, die zu einer gesteigerten Energieeffizienz führen.  

Wer muss ein Energieaudit durchführen? 

Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist bisher für alle Unternehmen verpflichtend, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mindestens 250 Mitarbeiter 
  • Mindestens 43 Millionen Euro Bilanzsumme oder mindestens 50 Millionen Euro Jahresumsatz 
  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung über 25 Prozent 
  • Unternehmen, das über verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen verfügt 
  • Energieaudit KMU: Für kleine und mittlere Unternehmen, die freiwillig ein Audit durchführen, gibt es eine BAFA-Energieaudit-Förderung.  

 Ausnahmen gibt es jedoch für Unternehmen, die entweder ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein EMAS-Zertifikat vorweisen können. Ebenso gilt die sogenannte „Bagatellschwelle“. Sie besagt, dass Unternehmen mit weniger als 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch lediglich eine Online-Meldung durchführen müssen. 

Novellierung EDL-G 2024 

Mit der Novellierung des EDL-G Ende 2024 wird sich der Adressatenkreis von Unternehmen, die ein Energieaudit durchführen müssen, ändern. Zukünftig wird die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits nach DIN 16247-1 nicht mehr vom KMU-Status abhängen, sondern vom Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens. Der Schwellenwert wird 2,77 GWh pro Jahr betragen. Alle Unternehmen unterhalb dieses Grenzwertes sind von der Energieauditpflicht befreit, auch eine vereinfachte Online-Meldung ist nicht mehr notwendig. 

Die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS nach ISO 50001 oder UMS nach EMAS) ist weiterhin eine anerkannte Alternative zur Durchführung von Energieaudits. Ab einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh müssen sich Unternehmen ohnehin für eines der Managementsysteme entscheiden. Eine weitere Option zur Erfüllung der Verpflichtungen nach EDL-G ist die Unterzeichnung eines Energieleistungsvertrags gemäß Artikel 2 Nr. 33 EU-Richtlinie 2023/1791. 

Energieaudit Checkliste – welche Vorgaben gelten? 

  • Der Stichtag für den ersten Nachweis eines EDL-G Energieaudits lag beim 5. Dezember 2015 beziehungsweise beim 30. April 2016. 
  • Heute gilt eine Pflicht zur Energieaudit-Wiederholung alle vier Jahre ab Fertigstellung des letzten Energieaudits. 
  • Die Online-Meldung beim BAFA muss spätestens 2 Monate nach der Durchführung erfolgen. 
  • Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. 

Das EDL-G stellt nicht nur Anforderungen an die Unternehmen, sondern auch an jeden Energieauditor. Diese müssen über eine einschlägige Qualifikation verfügen. Dazu kommen mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der betrieblichen Energieberatung. Ebenso gehören regelmäßige Fortbildungen zu den Pflichten von Energieauditoren.  

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