Energieeffizienzgesetz für Unternehmen – die Fakten

Die Pflicht zum Energiemanagementsystem nach EMAS bzw. ISO 50001 

Das aktuelle Energieeffizienzgesetz (EnEf-G) verpflichtet Unternehmen mit hohem Jahresenergieverbrauch zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Zusätzlich müssen diese Unternehmen detaillierte Pläne zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. 

Das Gesetz setzt hohe Ziele, die nur durch zusätzliche Einsparbemühungen der Unternehmen erreicht werden können. In Zukunft müssen Unternehmen auch darauf achten, Abwärme zu reduzieren und diese effektiv zu nutzen. 

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Warum gibt es das ENEF-G – neue Einsparziele für Deutschland  

Mit dem Energieeffizienzgesetz 2023 wurde der ebenfalls 2023 aktualisierten EED-Richtlinie (EU-Energieeffizienzrichtlinie) vorgegriffen. Das Hauptziel des ENEF-G ist es, den Energieverbrauch und die Emissionen von Treibhausgasen zu reduzieren: 

  • Reduktion des Endenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 (gegenüber 2008) um mindestens 26,5 % auf 1867 Terawattstunden 
  • Verminderung des Primärenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 (gegenüber 2008) um mindestens 39,3 % auf 2252 Terawattstunden 
  • Senkung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahr 2045 (gegenüber 2008) um 45 % 
  • Jährliche Einsparung von mindestens 45 Terawattstunden durch den Bund 
  • Mindestens 3 Terawattstunden geringerer jährlicher Energieverbrauch durch die Länder (Rheinland-Pfalz: 0,159 Terawattstunden) 

Wer ist vom Energieeffizienzgesetz in Deutschland betroffen?  

Die wesentlichen Anforderungen der EED-Richtlinie werden öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Betreiber von Rechenzentren betreffen.  

Neues Energieeffizienzgesetz: Verpflichtungen für öffentliche Stellen 

Öffentliche Stellen* mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch** von über 1 GWh sind verpflichtet, jährlich mindestens 2 Prozent Energie im Vergleich zum Vorjahr einzusparen. Wird das Einsparziel unterschritten, kann es in den zwei Folgejahren aufgeholt werden. Wird es übererfüllt, kann das auf 5 Folgejahre angerechnet werden. Ein Zusammenschluss mehrerer öffentlicher Stellen zu einer Gemeinschaft ist möglich. 
Außerdem werden öffentliche Stellen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen verpflichtet. Auch hierbei spielt der Gesamtenergieverbrauch eine entscheidende Rolle: 

  1. Jährlicher Gesamtenergieverbrauch** zwischen 1 und 3 GWh: Diese Stellen sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (ISO 50005 Level 2) einzuführen.  
  2. Jährlicher Gesamtenergieverbrauch** über 3 GWh: Für diese öffentlichen Stellen ist ein ISO 50001 Energiemanagement-System oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) gefordert.  
  3. Für beide Pflichten endet die Frist am 30. Juni 2026. 

ENEF-G 2023: Diese Pflichten gelten für Unternehmen

Energieeffizienzgesetz und Rechenzentren 

Der Energieverbrauch von Rechenzentren ist beträchtlich. Daher werden sie zur Einführung eines Energiemanagementsystems (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystems (EMAS) verpflichtet. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Energieverbrauch effizienter zu gestalten und die Umweltauswirkungen zu minimieren. Hierbei gilt eine Reihe von Regulierungen:  

  1. Die Höhe der Nennanschlussleistung bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das jeweilige System zertifiziert sein muss. Eine Befreiung von der Verpflichtung gilt bei einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch** unter 7,5 GWh und gleichzeitiger Einspeisung von mind. 50 Prozent der Abwärme in ein Wärmenetz.  
  2. Zusätzlich müssen kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und dem Energiebedarf durchgeführt sowie Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden. Außerdem gilt eine jährliche Informationspflicht gegenüber dem BAFA. 
  3. Des Weiteren werden eine Energieverbrauchseffektivität und ein Mindestanteil an wiederverwendeter Energie vorgeschrieben. Diese ist abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rechenzentrums. Ausnahmen gibt es etwa bei Erschaffung von Wärmenetzen oder bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. 
* Als öffentliche Stellen sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen definiert. Außerdem juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden. Explizit von Verpflichtungen ausgenommen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter, Kommunen (Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden) sowie Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind. 
** Der Grad der Verpflichtung richtet sich nach dem Gesamtenergieverbrauch der jeweiligen Stelle. Der Gesamtenergieverbrauch berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten drei Geschäftsjahre. Summiert werden jegliche Energieträger wie Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe etc. 

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