Rückerstattung der Stromsteuer für Landwirte

Was ist die Stromsteuer?

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Abgabe auf den Stromverbrauch. Sie ist eine harmonisierte Verbrauchsteuer innerhalb der Europäischen Union, was bedeutet, dass das deutsche Stromsteuergesetz auf EU-Richtlinien basiert.

Die Stromsteuer wurde 1999 mit dem „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ eingeführt, um den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu fördern. Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien wird jedoch auch die Logik dieser Steuer hinterfragt.

Der reguläre Satz der deutschen Stromsteuer beträgt 2,05 Cent pro kWh. Der ermäßigte Steuersatz für das produzierende Gewerbe lag bisher bei 1,537 Cent pro kWh, wurde jedoch auf 0,05 Cent pro kWh gesenkt, was dem Mindestwert entspricht, den die Europäische Union zulässt. Die Besteuerung des Stromverbrauchs ist im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt.

Wer hat Anspruch auf eine Stromsteuerrückerstattung?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag gemäß § 9b Abs. 2 des StromStG eine Entlastung der Stromsteuer erhalten, sofern sie nachweisen können, dass sie besteuerten Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben.

Rückerstattung der Stromsteuer für Landwirte

Für die Jahre 2024 und 2025 gilt ein erhöhter Entlastungsbetrag bei der Stromsteuer gemäß Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG). Landwirte mit einem Stromverbrauch von mindestens 12.500 kWh können einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gibt es 2 Cent pro kWh zurück, anstatt wie bisher 0,513 Cent pro kWh.

Dies kann für Betriebe mit hohem Stromverbrauch eine Entlastung von mehreren hundert Euro bedeuten, wie die Maschinenringe Deutschland GmbH betont. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bereits anderweitig von der Stromsteuer befreiter oder privat genutzter Strom kann nicht vergünstigt werden. Laut Hauptzollamt ist die Voraussetzung für die Entlastung, dass der Strom für betriebliche Zwecke durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Zudem darf der Strom nicht bereits aus anderen Gründen nach Paragraf 9 Abs. 1 StromStG steuerbefreit sein. Eine Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird nur gewährt, wenn diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.

Beispiel: Bei einem Jahresstromverbrauch von 50.000 kWh ist die Mindestmenge von 12.500 kWh erfüllt. Die Entlastung für die darüberliegende Menge (37.500 kWh x 0,02 €/kWh) würde 750 Euro betragen.

So wird der Antrag gestellt:

Um als Landwirt von der Steuererleichterung zu profitieren, muss ein Antrag mit dem "Formular 1453" beim Hauptzollamt gestellt werden.

 Weitere Informationen finden sich auf der Website des Hauptzollamtes.

Für den Antrag muss der Stromverbrauch bekannt sein und die Stromrechnung als Nachweis vorgelegt werden. Es empfiehlt sich vor der Antragstellung mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.


Eine Liste der Verfahren und Prozesse finden Sie auf der Website des Zolls.“