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Aktuelle Informationen rund um die Energiekrise

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu einer Preissteigerung in allen Branchen geführt und eine Energiekrise ausgelöst. Häufige Fragen und Hintergrundinformationen zur aktuellen Lage am Energiemarkt, Preisen, Maßnahmen der Bundesregierung und der Versorgungssicherheit haben wir hier für Dich zusammengestellt.

Gaspreisbremse

  • Wie soll die Gaspreisbremse funktionieren?

    Die Gaspreisbremse greift ab März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023. Bedeutet: Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Die Differenz zahlt der Staat an Ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30. April 2024 gelten. 

  • Muss ich etwas tun, um die Entlastung durch die Preisbremse zu erhalten?

    Gute Nachricht: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. 

  • Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

    Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren. 

    Beispiel: Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh. 

    Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro. 

    Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

  • Woher erfahre ich, wie hoch meine Entlastung ist, wer muss mich informieren?

    Bis spätestens Anfang März und mit Einsetzen der Gaspreisbremse, erhalten alle Haushalte in Einfamilienhäusern, die Gas oder Wärme beziehen, sowie solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasheizung beheizt werden, von uns ein Anschreiben, in dem wir Sie informieren über:

    • die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung
    • Informationen, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis.
    • Die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag

    In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. der Vermietende diese Mitteilung des Versorgers. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Sie informieren zugleich darüber, dass die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreicht wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, wird zugleich die Anpassung und der geänderte Vorauszahlungsbetrag mitgeteilt.

  • Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

    Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

  • Was ist, wenn ich im Verlauf des Jahres den Versorger wechsle?

    Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Grundlage zur Ermittlung Ihres Verbrauchs ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollte in Aufnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

    Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Strompreisbremse

  • Wie funktioniert die Strompreisbremse?

    Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Die Differenz zahlt der Staat an Ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Strompreis Ihres Tarifs zahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Stromsparen setzen. Aktuell ist die Preisbremse bis zum 31. Dezember 2023 beschlossen. Im Anschluss kann die Bundesregierung diese einmalig bis zum 30. April 20234 verlängern. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet. 

  • Muss ich etwas tun, um die Entlastung durch die Preisbremse zu erhalten?

    Gute Nachricht: Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. 

  • Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

    Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren. 

    Beispiel: Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde. 

    Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro. 

    Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

  • Woher erfahre ich, wie hoch meine Entlastung ist, wer muss mich informieren?

    Bis Anfang März und mit Einsetzen der Stromreisbremse, erhalten alle Kundinnen und Kunden von uns ein Anschreiben, in dem wir Sie informieren über:

    • die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung
    • Informationen, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Strom und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis.
    • Die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag

    In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, zum Beispiel mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. der Vermietende die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. 

    Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Sie informieren zugleich darüber, dass die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, wird zugleich die Anpassung und der geänderte Vorauszahlungsbetrag mitgeteilt.

  • Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

    Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich. Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

  • Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

    Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Dezember-Soforthilfe

  • Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember? 

    Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden und -kundinnen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. 

  • Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat? 

    Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt. Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW. 

  • Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

    Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. 

  • Muss ich als Haushaltkunde auf die evm zugehen, um diese Hilfe zu erhalten? 

    Nein, Sie müssen die evm nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. 

  • Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte? 

    Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen. 

  • Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet? 

    Die Soforthilfe wird von uns individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. 

  • Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen? 

    Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab. 

  • Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas? 

    Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. 

  • Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe? 

    Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die evm verzichtet auf den Einzug der. 

  • Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe? 

    Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen. Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun. 

  • Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

    Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. 

  • Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise. 

    Wenn sie monatlich eine Überweisung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten. 

  • Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

    Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieterinnen und Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen. Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit. 

  • Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe? 

    Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fällen bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages durch die evm bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Die evm wird im Dezember keine Jahresabrechnungen verschicken, um den Entlastungsbetrag dann umgehend gutschreiben zu können; die Rechnung erfolgt daher im Januar. 

  • Ist die neue Gasspeicherumlage bereits bei der Soforthilfe berücksichtigt? 

    Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1.1. 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert. 

  • Ist die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Soforthilfe berücksichtigt? 

    Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein. 

  • Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden? 

    Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. 

  • Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas? 

    Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde. 

  • Wie funktioniert die Gaspreisbremse? 

    Die Entlastung bei den Gaspreisen erfolgt in zwei Stufen: In diesem Jahr wird mit der Soforthilfe etwa ein Zwölftel Ihrer Jahresrechnung durch den Staat übernommen. In der zweiten Stufe greift dann die Gaspreisbremse. Hier wird der von Ihnen zu zahlende Gaspreis für 80 Prozent Ihres Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30. April 2024 gelten. Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 erfolgt noch in einem Gesetz, das Ende Dezember 2022 in Kraft treten wird. Sobald die Einzelheiten geregelt sind, informieren wir auf unserer Homepage.

  • Mein Tarif liegt unter 12ct/kWh. Erhalte ich auch eine Unterstützung? 

    Einige Tarife liegen aktuell noch unter 12ct/kWh. Diese erhalten trotzdem die Entlastung über die Soforthilfe. Sollte der Tarif auch beim Start der Gaspreisbremse noch unter der Deckelungsbetrag von 12ct/kWh liegen, erhalten Sie zunächst keine Entlastung durch die Gaspreisbremse. Sollte Ihr Tarif jedoch bis 31.03.2024 über 12ct/kWh steigen, haben Sie voraussichtlich automatisch Anspruch auf Entlastung über die Gaspreisbremse. Die evm wird dies bei der Berechnung der Abschläge und der Abrechnung berücksichtigen. Da das Preisniveau an den Energiebörsen auf hohem Niveau bleibt, werden voraussichtlich auch die aktuell noch günstigeren Tarife zukünftig steigen. Wir wissen, dass diese Preissteigerungen für Sie eine enorme Belastung bedeuten. Selbstverständlich versuchen wir, so lange wie möglich Ihren Tarif so niedrig wie möglich zu halten. Dies ist uns bisher sehr gut gelungen, da wir das benötigte Gas langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten beschaffen. So wirken sich die Börsenpreise nicht unmittelbar auf den Gaspreis unserer Kunden aus. Diese Beschaffungsstrategie sorgt dafür, dass die Entwicklungen an den Energiebörsen geglättet werden und unsere Endkunden vor großen Preissprüngen geschützt werden. Wir freuen uns, wenn Sie uns treu bleiben.

Preisentwicklung

  • Wann erhöht die evm die Preise für Gas und Strom? 

    Die Preisanpassung für Gas und Strom wird zum 1. Januar 2023 wirksam. Alle Kundinnen und Kunden wurden darüber und auch über die zukünftige Höhe ihrer Tarife Mitte November informiert.

  • Wieso erhöht die evm die Preise erneut?

    Auf dem Energiemarkt ist weiterhin viel Bewegung. Auch, wenn es zwischendurch gute Nachrichten gab – sowohl für den Gas- als auch für den Strompreis. 

    Beim Gaspreis ist erfreulich, dass die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage (in Höhe von 2,419 Cent/kWh) doch nicht kommt und nun klar ist, dass die Umsatzsteuer auf Gas für 18 Monate auf 7 % gesenkt wird. 

    Beim Strompreis hilft die Tatsache, dass die Umlage für erneuerbare Energien (EEG-Umlage) (in Höhe von 3,723 Cent/kWh) endgültig abgeschafft wird. 

    ABER: Andere Einflussfaktoren bleiben. Für Gas und Strom liegen die Beschaffungskosten für das Jahr 2023 insgesamt deutlich über dem Niveau des Jahres 2022. Zudem steigen ab Januar 2023 auch die Netznutzungsentgelte. Diese Preisbestandteile erhöhen den Arbeitspreis der Gas- und Strom-Tarife, so dass wir unsere Preise zum 1. Januar 2023 anpassen müssen. 

  • Warum wurde mit der letzten Preisanpassung mein Abschlag so stark erhöht? 

    Dein Abschlag ist eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an Deinem voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch und dem Preis. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden die geleisteten Abschlagszahlungen mit Deinem tatsächlich ermittelten Verbrauch verrechnet. Weil die Preise für Erdgas und Strom so stark angestiegen sind und um Dich vor hohen Nachzahlungen zu schützen, haben wir Deinen Abschlag erhöht.Eine seriöse Prognose zur weiteren Preisentwicklung ist derzeit nicht möglich. Sicher ist, dass die evm Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen werden.

  • Kann ich meinen Abschlag individuell anpassen?

    Die Preise für Strom und Gas am Markt sind immer noch auf einem sehr hohen Preisniveau. Daher empfehlen wir unbedingt, den Abschlag nicht zu senken, denn jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung. Solltest Du Deinen Abschlag doch anpassen wollen, wende Dich gerne an unseren Kundenservice.

Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage

  • Die Gasbeschaffungsumlage kommt nicht – was sind die Hintergründe?

    Die von der Bundesregierung zum 1. Oktober beschlossene Gasumlage wurde kurzfristig gekippt. Die Gasumlage wurde ursprünglich eingeführt, um in Not geratene Gasimporteure vor einer Insolvenz zu schützen und damit die Energieversorgung in Deutschland zu sichern. Die Gasumlage hätte zu Mehrkosten in Höhe von rund 500 Euro pro Jahr für einen Durchschnittshaushalt geführt – zusätzlich zu den stark angestiegenen Beschaffungskosten. Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden.

  • Was bedeutet die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage für evm-Kundinnen und -Kunden?

    Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen geben wir selbstverständlich an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass wir die Gasbeschaffungsumlage nicht – wie ursprünglich angekündigt – ab November berechnet haben. Und Ihr Arbeitspreis im November somit nicht zusätzlich um 2,419 ct/kWh (netto) (die Höhe der Gasumlage) gestiegen ist. Die Gasspeicherumlage sowie die Bilanzierungsumlage wurden nicht gestrichen; diese haben wir, wie angekündigt an unsere Kundinnen und Kunden weitergegeben.

  • Muss ich wegen der Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage meinen Abschlag anpassen?

    Wichtig für Dich: Du musst nichts tun. Du zahlst automatisch den um die weggefallene Gasbeschaffungsumlage niedrigeren Preis. Diesen berechnen wir in Deiner nächsten Jahresrechnung. Deinen Abschlag senken wir allerdings nicht. So wollen wir möglichen Nachzahlungen vorbeugen und mit den neuen Preisen zum 1.1.2023 müssen die Abschläge nicht erneut angepasst werden. Falls Du Deinen Abschlag trotzdem ändern willst, melde Dich gerne bei unserem Kundenservice unter 0261 402-11111 oder per E-Mail an serviceteam@evm.de.

  • Warum passt die evm durch die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage den Abschlag von Kundinnen und Kunden nicht automatisch an?

    Abschläge sind immer eine Vorauszahlung auf die Jahresrechnung, in der die geleisteten Zahlungen dem tatsächlichen Verbrauch gegenübergestellt werden. Sie bilden also nicht die tatsächlich in dem gezahlten Monat verbrauchte Energie ab. Dadurch, dass wir die Abschläge nun nicht anpassen, möchten wir für unsere Kundinnen und Kunden vor einer möglichen Nachzahlung bei der Jahresrechnung bewahren. Dort berücksichtigen wir aber selbstverständlich den Wegfall der Gasumlage und berechnen diese nicht. Außerdem wollen wir unsere Kunden vor ständigen Änderungen schützen und mit den neuen Preisen zum 1.1.2023 müssen die Abschläge nicht erneut angepasst werden. Solltest Du durch die Abschläge am Ende zu viel eingezahlt haben, erstatten wir selbstverständlich die Differenz. Bei zu geringen Abschlägen erfolgt eine Nachzahlung.

     

    Wir raten daher dazu, den Abschlag nicht anzupassen. Solltest Du dennoch die Anpassung Deines Abschlags wünschen, können wir Deinen Abschlag gerne überprüfen und neu berechnen. Melde Dich dazu gerne bei unserem Kundenservice unter 0261 402-11111 oder per E-Mail an serviceteam@evm.de.

  • Wie steht es um die Gasspeicherumlage und die Füllstände deutscher Gasspeicher?

    Um für den Winter gewappnet zu sein, werden die deutschen Erdgasspeicher weiterhin mit Hochdruck gefüllt. Das Energiespeichergesetz schreibt vor, dass bis Anfang November die Speicher nahezu voll sein müssen. Dieses Ziel wurde erreicht (Stand Anfang November 2022: +99 %). Die dafür anfallenden Kosten werden seit 1. Oktober 2022 mittels Gasspeicherumlage (in Höhe von 0,059 ct/kWh netto) auf alle Gaskundinnen und -Kunden umgelegt. Diese Umlage besteht weiterhin und wurde nicht abgeschafft.

Fokus Gas: Umsatzsteuersenkung

Fokus Strom: Abschaffung EEG-Umlage

  • Müssen evm-Kundinnen und Kunden wegen der Abschaffung der EEG-Umlage selbst in irgendeiner Weise aktiv werden?

    Nein. Kundinnen und Kunden müssen nichts tun. Die Abschaffung der EEG-Umlage galt bereits seit Juli 2022 befristet bis zum Ende des Jahres. Der Wegfall der EEG-Umlage ist somit bereits in ihrem aktuellen Strompreis enthalten und wir berücksichtigen dies automatisch bei der Erstellung der Jahresrechnung. Bei der jüngsten Entscheidung der Bundesregierung handelt es sich nunmehr nur noch um eine finale Entscheidung, über das Jahresende hinaus. 

Fokus Strom: Abschläge

  • Warum werden die Strom-Abschläge geändert?

    Wir haben Verständnis dafür, dass ein erhöhter Abschlag eine zusätzliche Belastung für Dich darstellt. Bei der nun erfolgten Preisanpassung aufgrund der neuen Umlagen ist dies jedoch unumgänglich und dient auch als Schutz vor hohen Nachzahlungen im Rahmen der Jahresabrechnung. Bis heute haben wir Deinen Abschlag so kalkuliert, dass es möglichst nicht zu einer Nachzahlung mit der Jahresrechnung kommt und das möchten wir auch für die Zukunft vermeiden – unter Berücksichtigung der neuen Preise. Wenn Du große Probleme bei der Zahlung Deines neuen Abschlags hast, empfehlen wir Dir Dich auf Dieser Seite umzusehen. Hier findest Du u.a. Energiespartipps sowie Infos zur Zahlungshilfe und einen Verweis auf unsere Kooperation mit der Caritas.

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), Dezemberabschlag und Gas-/Strompreisbremse 

  • Was besagt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)?

    Die Gaspreiskrise führt zu großen und komplexen Herausforderungen, die der Bund erkannt hat und finanzielle Entlastungen für Gas- und Fernwärmekunden so schnell wie möglich umsetzen möchte. Um die extremen Belastungen der Betroffenen abzufangen, sollen diese entsprechend den Regelungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes – EWSG1 im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse.

  • Für wen gelten die Entlastungen?

    Die Entlastungen gelten für alle Kundinnen und Kunden, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Energieversorgungsunternehmen stehen und Gas und/oder Wärme beziehen.

     

    Dies sind in Bezug auf Gas:

    • Private Verbraucherinnen und Verbraucher
    • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
    • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

     

    Das sind in Bezug auf Wärme:

    • Alle Kundinnen und Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.
    • Kundinnen und Kunden, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben.
    • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs.
  • Wie funktioniert die Einmalzahlung des Dezember-Abschlags?

    Mit der beschlossenen Einmalzahlung entfällt für Kundinnen und Kunden die vertragliche Verpflichtung, ihren Abschlag im Dezember 2022 zahlen zu müssen.

     

    Mit SEPA-Lastschriftmandat: Wenn Du uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hast, musst Du dazu nichts weiter tun. Der Einzug wird von uns automatisch ausgesetzt.

     

    Mit Dauerauftrag: Wenn Du Deine Abschläge per Dauerauftrag überweist, kannst Du diesen unterbrechen. Wir empfehlen Dir allerdings, diesen weiterlaufen zu lassen. Der gezahlte Dezember-Abschlag wird dann automatisch bei Deiner nächsten Jahresrechnung berücksichtigt und als Gutschrift ausgewiesen.

     

    Mit Einzelauftrag: Wenn Du Deine Abschläge Monat für Monat als Einzelauftrag an uns überweist, kannst Du die Überweisung für Dezember einfach aussetzen. Wenn Du die Überweisung dennoch tätigst, brauchst Du nicht besorgt zu sein. Der gezahlte Dezember-Abschlag wird dann automatisch bei Deiner nächsten Jahresrechnung berücksichtigt und als Gutschrift ausgewiesen.

  • Was passiert, wenn ich meinen Dezember-Abschlag versehentlich doch überwiesen habe?

    Wenn Du die Überweisung dennoch tätigst, brauchst Du nicht besorgt zu sein. Der gezahlte Dezember-Abschlag wird dann automatisch bei Deiner nächsten Jahresrechnung berücksichtigt und als Gutschrift ausgewiesen.

  • Wie hoch fällt die Entlastung aus?

    Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich wie folgt: 

    1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs, der der Berechnung des Abschlags im September 2022 zugrunde lag, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und evm vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. 

    Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag wird ausgeglichen.

Marktgeschehen/Wettbewerb Gas

  • Die Großhandelspreise für Gas sind zuletzt gesunken – wir wirkt sich das auf den Gaspreis von evm-Kundinnen und -Kunden aus?

    Es sind gute Nachrichten für Gaskunden und -kundinnen, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer bis Anfang November ungewöhnlich milden Witterung. Mit sinkenden Temperaturen sind die Gaspreise am Großhandel auch wieder gestiegen – hier gibt es ein ständiges Auf und Ab. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis unserer Kundinnen und Kunden. Das liegt daran, dass Grundversorger wie die evm die benötigten Gasmengen für die Privatkundinnen und -kunden in der Regel nicht zum gerade geltenden Tagespreis auf dem sogenannten Spotmarkt einkaufen, sondern über einen längeren Zeitraum verteilt im Voraus auf dem Terminmarkt. Diese Beschaffungspolitik schützt Kunden und Kundinnen vor Turbulenzen an den Energiebörsen.

    Eine seriöse Prognose zur weiteren Preisentwicklung ist derzeit nicht möglich. Sicher ist, dass die evm Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben wird und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen werden.

  • Wie ist aktuell das Preisniveau der Gas-/Stromtarife bei der evm im Vergleich zum Wettbewerb?

    Die dramatischen Preissteigerungen auf den europäischen Energiemärkten kamen in den letzten Monaten auch bei den Kundinnen und Kunden an. So können aktuelle Preise z.B. in Onlineportalen verglichen werden. Die Preise der evm in der Grundversorgung liegen auch nach der Preisanpassung deutlich unter den Angeboten der Wettbewerber. Unsere Tarife für langjährige Kunden in Bestands-/Laufzeitverträgen sind sogar noch etwas günstiger. Grund hierfür ist unsere vorausschauende Einkaufspolitik.

  • Wie beschafft die evm ihre Energiemengen und was sind die Vorteile für die Kundinnen und Kunden?

    Die evm beschafft die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kundinnen und Kunden frühzeitig und langfristig auf dem sogenannten Terminmarkt. Und da die Gas-/Strompreise stark schwanken, kaufen wir nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Dadurch wird das Risiko stark schwankender Börsenpreise minimiert. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gas-/Strompreis für Endkunden aus.

    Dies ist auch der Grund, weshalb der Preis für unsere Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen nicht unmittelbar bei den Verbrauchern an, sondern erst mit einer gewissen Verzögerung. Umgekehrt steigt der Endkunden-Preis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten wir die Preise in den zurückliegenden Monaten weniger stark anheben als manche Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass die Grundversorgung auf den Preisvergleichsportalen aktuell häufig der günstigste Tarif ist.

Zahlungsschwierigkeiten

  • Was ist zu tun, wenn die aktuelle Situation dazu führt, dass es bei mir zu Zahlungsschwie-rigkeiten kommt?

    Die evm ist für Dich da und wir finden gemeinsam eine Lösung. Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt.

     

    Solltest Du in Zahlungsschwierigkeiten geraten, nimm bitte unmittelbar Kontakt mit uns auf. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen zusätzliche Kosten durch Beantragung von Mahnbescheiden, Gerichtskosten sowie Inkasso- und Sperrgebühren.

     

    Solltest Du die Energiekosten aus eigener Hand nicht mehr bewältigen können, dann nutze die aufgeführten Beratungsangebote. Die Beratungs- und Anlaufstellen werden eine Lösung mit Dir finden. Mehr Informationen findest Du unter https://www.evm.de/privatkunden/service/zahlungsprobleme/

Rechtliches

  • Kann die evm die Preise jederzeit anpassen?

    Die evm kann ihre Preise mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen jederzeit zum Monatsersten anpassen. Dies geschieht allerdings nie willkürlich. Voraussetzung ist, dass sich die Vorkosten entsprechend geändert haben. Zu diesen Vorkosten zählen beispielsweise auch staatliche Abgaben und die Beschaffungskosten. Dabei erhält der Kunde ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht, sodass er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen kann. Auch wenn die Preisanpassung sehr hoch ausfällt, so liegen die Preise der evm weiterhin im Wettbewerbsvergleich noch unter oder im Bereich von aktuellen Neukundenangeboten. Auch die evm bietet Neukunden momentan keinen günstigeren Tarif an. Daher empfehlen wir, den Vertrag nicht zu kündigen.

  • Wieso habe ich die Preisanpassung per Post bekommen, obwohl ich auf papierlosen Schriftverkehr umgestellt habe?

    Gemäß Gasgrundversorgungsverordnung (Strom bzw. GasGVV) ist die evm verpflichtet, neben der Veröffentlichung der neuen Grundversorgungspreise eine briefliche Mitteilung an die Kundinnen und Kunden zu versenden. Des Weiteren ist es uns wichtig, Dich zeitnah über die Preisänderung zu informieren. Daher erhältst Du die Mitteilung über die neuen Preise nicht nur per Post, sondern auch per E-Mail.

  • Was beinhaltet die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)?

    Am 24. August 2022 hat die Bundesregierung die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV mit Inkrafttreten zum 1. September 2022 beschlossen. Sie gilt für 6 Monate bis zum 28. Februar 2023. Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen und privaten Gebäuden, Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten sowie Vermieter zu Energieverbrauch und -kosten gegenüber ihren Kund/-innen bzw. Mieter/-innen. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Gas- und Wärmelieferanten werden in dieser Verordnung verpflichtet, ihre Kunden und Kundinnen über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale zu informieren.

     

    Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzer/-innen diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer/-innen von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. 

Fragen zur Versorgungssicherheit

  • Was ist der Notfallplan Gas?

    Im Notfallplan Gas wird das Vorgehen aller Akteure in Politik und Wirtschaft im Falle eines drohenden Gasengpasses festgelegt. Hierin gibt es drei Eskalationsstufen: Die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Es wird außerdem festgelegt, welche Verbrauchergruppen besonders geschützt sind. Darunter fallen unter anderem Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden, Krankenhäuser, Feuerwehren, etc. Sie werden auch im Falle eines Engpasses weiter beliefert. Rechtlich sind der Notfallplan und die darin enthaltene Gruppe besonders geschützter Kunden im Energiewirtschaftsgesetz (§53a EnWG) verankert.

  • Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe in der Gasversorgung?

    Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Das Ministerium hat damit festgestellt, dass eine hohe Gefahr langfristiger Unterversorgung besteht. Das hat vor allem mit der Reduzierung der Gaslieferungen aus Russland zu tun, aber auch damit, dass die Gasspeicher noch schneller befüllt werden sollen. Um die Wärmeversorgung im Winter sicherzustellen, ist es notwendig, die Gasspeicher weiter zu füllen. Die Voraussetzungen schafft die Alarmstufe.

  • Welche Folgen hat die Alarmstufe konkret?

    Mit der Alarmstufe werden alle Gasverbraucherinnen- und verbraucher aufgefordert, ihren Gasverbrauch zu reduzieren. Jede eingesparte Kilowattstunde hilft. Das Ministerium hat angekündigt, die Gaskraftwerke, die Strom produzieren, vom Netz zu nehmen. Die notwendigen Strommengen sollen stattdessen durch eine Wiederinbetriebnahme von Kohlekraftwerken erzeugt werden. Außerdem werden für Firmen Anreize geschaffen, ihren Gasverbrauch zu reduzieren. Staatliche Eingriffe sieht die Alarmstufe nicht vor.

  • Wäre die auf Erdgas basierende Energieversorgung in Deutschland bei einem Lieferstopp aus Russland gefährdet?

    Sicher ist: In den kommenden Monaten wird jeder private Gas- und Fernwärmekunde versorgt. Wir haben in Europa Sicherungsmechanismen, die in einer Engpasssituation greifen. In jedem Fall sind Haushaltkunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt. Auch würden im Falle eines Engpasses vertraglich geregelte Abschaltvereinbarungen mit der Industrie oder der Wechsel auf andere Energieträger die Nachfrage nach Erdgas drosseln.

     

    Die Energiewirtschaft steht in engem Austausch mit der Bundesregierung bzw. vor allem mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) und der Bundesnetzagentur. Sie beobachtet die aktuelle Lage genau und bewertet sie regelmäßig entlang der bestehenden Vorsorgepläne.

  • Wie sehen Alternativen aus, um Deutschland weiter mit Erdgas zu versorgen?

    Europa kann auf einen breiten Liefermix bauen: Gas kommt gewissermaßen aus allen Himmelsrichtungen nach Europa und somit auch nach Deutschland. Hinzu kommt die sehr gute Gasspeicher-Infrastruktur, insbesondere in Deutschland, sowie das europäische Gas-Verbundnetz, das den innereuropäischen Gas-Austausch ermöglicht und das in den vergangenen Jahren immer stärker ausgebaut worden ist.

     

    Aktuell kommt auch verstärkt Flüssigerdgas via Großtanker aus den USA. In gewissem Umfang besteht die Möglichkeit, zusätzliche Flüssigerdgas-Mengen zu beziehen. Die derzeit größten LNG-Anbieter sind Katar, Australien und auch die USA. Insbesondere dort sind viele Produzenten in der Lage, ihre Angebotsmenge kurzfristig auszuweiten, um auf Nachfrageschwankungen zu reagieren.

  • Wie ist der Füllstand der deutschen Gasspeicher?

    Die deutschen Gasspeicher sind bereits gut gefüllt. Bis zum Winter soll der Speicherstand 90 % betragen.  

     

    Tagesaktuelle Daten zu den Gasspeicherfüllständen in Europa findest Du hier.

  • Kann die Erdgas-Versorgung ohne Russland im nächsten Winter gesichert werden?

    Die Energiewirtschaft beobachtet die Situation sehr genau und ist in ständigem Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium, um die Lage zu analysieren. Je besser wir die Gasversorgung diversifizieren können, desto besser können wir uns auf die Situation vorbereiten. Für einen Wegfall der Importe brauchen wir zusätzliche Strukturen und den starken europäischen Verbund.