Auch wenn die Netzentgelte im nächsten Jahr steigen, sich die Umlagen ändern und die Energiekosten weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als noch vor der Energiekrise liegen, konnten wir zuletzt Kostenvorteile beim Energieeinkauf erzielen. Diese geben wir an unsere grundversorgten Erdgaskunden gemäß § 5 GasGVV weiter und senken zum 01.01.2024 die Arbeitspreise. Die Grundpreise bleiben unverändert.
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
Preisblatt Ersatzversorgung ab 01.07.2024
Veröffentlichung der Energieversorgung Mittelrhein AG gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden.
Archiv Preisblätter Ersatzversorgung
Preisblatt Ersatzversorgung 01.04. bis 30.06.2024
Preisblatt Ersatzversorgung 01.01. bis 31.03.2024
Preisblatt Ersatzversorgung 01.02. bis 31.12.2023
Preisblatt Ersatzversorgung 01.02.2023 bis 30.09.2023
Preisblatt Ersatzversorgung 01.12.2022 bis 31.01.2023
Preisblatt Ersatzversorgung 01.11. bis 30.11.2022
Grund- und Ersatzversorgung Gas
In Deutschland hat grundsätzlich jeder einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit Energie beliefert zu werden. Man spricht daher von der „Grundversorgung“. Sie greift immer dann, wenn eine Kundin oder ein Kunde keinen anderweitigen Vertrag mit einem Energieversorger geschlossen hat und Erdgas bezieht. Die Belieferung erfolgt dann zu allgemeinen Preisen und zu Vertragsbedingungen, die der Gesetzgeber vorgibt. Im Unterschied dazu gibt es auch die Ersatzversorgung, die dann zum Zuge kommt, wenn ein Versorger ausfällt und der örtliche Grundversorger einspringt.
Als Grund- und Ersatzversorger fungiert dabei immer das Energieversorgungsunternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet vor Ort die meisten Kunden beliefert. Grund- und Ersatzversorger für Erdgas ist im Netzgebiet der Energienetze Mittelrhein ist die evm. Das Netzgebiet umfasst im Wesentlichen das nördliche Rheinland-Pfalz.
Im Grundversorgungstarif sind automatisch alle Haushalte, die keinen anderweitigen Gasliefervertrag abgeschlossen haben. Der Gas-Grundversorgungstarif der evm heißt „Normalgas“.
In die Ersatzversorgung kommt man, wenn man einen Wahltarif bei einem anderen Lieferanten gekündigt hat, ohne einen neuen Vertrag abzuschließen. Die Ersatzversorgung greift auch, wenn der bisherige Lieferant die Belieferung – z.B. im Falle einer Insolvenz – beendet hat. Dann springt die evm ein und sorgt für die zuverlässige Belieferung mit Erdgas. Die Ersatzversorgung ist also eine Art „Notversorgung“. Sie läuft maximal drei Monate und bietet dem Kunden Versorgungssicherheit und verschafft ihm die Zeit, sich einen neuen Tarif und/oder Anbieter auszusuchen und dorthin zu wechseln. Hat der Kunde sich innerhalb von drei Monaten in der Ersatzversorgung nicht für einen neuen Tarif entschieden, wechselt er automatisch in die Grundversorgung.
Wichtig zu wissen: Ein Grundversorgungsvertrag kommt auch beim Einzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus automatisch dann zustande, wenn der neue Mieter oder Eigentümer das erste Mal Gas verbraucht und bis dahin noch keinen Vertrag mit einem Energieversorger geschlossen hat. Bei uns erhält man nach ca. sechs Wochen ein Willkommensschreiben mit allen Informationen zu unserem Grundversorgungstarif. Dort hat man die Möglichkeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen den Grundversorgungsvertrag zu kündigen und in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Lieferanten wechseln.
Die gesetzliche Grundlage der Grund- und Ersatzversorgung ist im § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie in der sog. Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt.
Weitere Informationen zum Stromnetz unserer Netzgesellschaft Energienetze Mittelrhein findest du hier: https://www.energienetze-mittelrhein.de/enm/Homepage/Erdgasnetz/