Informationen zu dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §14a

Deutsche Haushalte nutzen immer mehr Wärmepumpen und Wallboxen. Das reduziert den CO2-Ausstoß und ist damit gut für die Umwelt, stellt das örtliche Netz aber oft vor Herausforderungen. Um die Verkehrs- und Wärmewende weiter zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Gesetzlich sind diese im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §14a geregelt.

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Was bedeutet das für mich?

Wer seit 01.01.2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert, muss sicherstellen, dass diese zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar ist. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter den Begriff der steuerbaren Verbrauchseinrichtung fallen:

  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher 


Wann fällt meine steuerbare Verbrauchseinrichtung unter die Regelungen nach §14a EnWG?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wallboxen, Wärmepumpenheizungen, Stromspeicher und Anlagen zur Raumkühlung fallen unter die Regelungen nach §14a EnWG, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Strombezug (auch Leistungsbezug genannt) liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen. Es muss dann auch durch einen zugelassenen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Was bedeutet "steuerbar" in diesem Zusammenhang?

Betroffene Geräte müssen durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Der Grund: Damit soll möglichen Überlastungen des Netzes vorgebeugt werden. Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen. Mehr Informationen dazu findest du zum Beispiel auf der Seite unserer Netzgesellschaft Energienetze Mittelrhein unter enm.de/14a.

Welche Arten der Netzentgeltreduzierung gibt es?

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Hier sieht die Bundesnetzagentur derzeit zwei Varianten (Module) vor. Ein weiteres Modul 3 wird einen zeitvariablen Tarif beinhalten, der ab 01.04.2025 verfügbar sein soll. Hier die Übersicht über die derzeit verfügbaren Module:

Modul 1 

Modul 2

Modul 1 ist eine pauschale Netzentgeltreduzierung.
Der Betrag ist abhängig vom Netzgebiet und kann zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen.
Hierfür ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird nur einmal je Zähler bzw. Stromvertrag - unabhängig von der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtung -  ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Wechsel wird die Netzentgeltreduzierung tagesscharf abgerechnet. Alle Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.

Modul 2 ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung und kann an Stelle von Modul 1 gewählt werden.
Für dieses Modul ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) notwendig. Die Höhe der prozentualen Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsabhängig. Das normale Netzentgelt wird um 60 % reduziert.
Dieses Modul kann nur durch Kunden gewählt werden, die keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.


Wichtig: Die Inbetriebnahme deiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung muss beim Netzbetreiber angemeldet sein. Erst dann stehe dir Kompensationen zu. Weiter Informationen findest du hier


Du bist dir nicht sicher, welches Modul für dich die beste Lösung ist? Wir helfen dir gerne weiter. 

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Fragen und Antworten


  • Ich habe vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe eingebaut. Was muss ich jetzt beachten?

    Vorerst nichts. Wärmepumpen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, haben bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz und sind erst dann in die neuen Regelugen zu überführen. Bitte habe für die Details noch etwas Geduld. Was zum Beispiel genau getan werden muss, um die Wärmepumpe in eine steuerbare Verbrauchseinrichtung entsprechend der Festlegung zu §14a EnWG umzustellen, wird in Zukunft veröffentlicht. Abonniere hierzu auch gerne unseren Newsletter und folge uns auf unseren verschiedenen Kanälen, z. B. bei Facebook oder Instagram. Damit bist du immer bestens informiert.

  • Was muss ich beachten, wenn ich mir jetzt eine Wärmepumpe oder eine Wallbox anschaffe?

    Wärmepumpen und Wallboxen, die nach dem 01.01.2024 installiert werden, müssen steuerbar sein. Bitte wende dich hierzu an einen Elektroinstallateur deines Vertrauens. Weitere Informationen dazu gibt bei deinem Netzbetreiber. In großen Teilen unseres Versorgungsgebiets ist das die Energienetze Mittelrhein. Hier geht es zu deren Info-Seite unter enm.de/14a 

  • Ab wann bekomme ich die Netzentgeltreduzierung?

    Für Neuanlagen wird dir ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. Wichtig ist, dass die Inbetriebnahme beim Netzbetreiber gemeldet wird. Bei Bestandsanlagen erhältst du das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG. Die Abrechnung erfolgt tagesscharf. Bitte beachte, dass eine Reduzierung der Netzentgelte nicht rückwirkend erfolgen kann.

  • Ich möchte mit meiner Anlage, die vor dem 01.01.2024 installiert wurde und in Betrieb gegangen ist, in das neue Regime wechseln. Ist das möglich?

    Ja, aktuell kannst du Vergünstigungen nach Modul 1 oder Modul 2 in Anspruch nehmen. Bitte beachte, dass dazu folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:

    1. Deine Wärmepumpe muss steuerbar sein. Bei bestehen den Anlagen ist hier oft eine Nachrüstung nötig. Außerdem können bauliche Veränderungen (z.B. Steuerkabel zum Zähler) nötig sein.
    2. Für Modul 2 wird ein eigener Zähler, über den ausschließlich die Wärmepumpe läuft, benötigt. Bei Bestandsanlagen empfehlen wir aktuell noch abzuwarten. Denn oft stellen sie sich mit der bisherigen Regelung aktuell noch günstiger. Wir beraten dich hierzu gerne.
  • Ich möchte in das Modul 3 wechseln. Ab wann ist das möglich?

    Modul 3 beinhaltet nach §14a EnWG zeitvariable Tarife. Dieses Modul soll es laut Gesetz ab 2025 geben. Derzeit gibt es daher bei der evm, wie auch bei anderen Energieversorgern, noch keine Lösung, die eine Regelung über §14a EnWG nach Modul 3 ermöglichen würde. Für dieses Modul wird außer dem ein intelligentes Messsystem Voraussetzung sein.

    Aktuell kannst du Vergünstigungen nach Modul 1 oder Modul 2 in Anspruch nehmen. Bitte beachte, dass dazu folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:

    1. Deine Wärmepumpe muss steuerbar sein. Bei bestehenden Anlagen ist hier oft eine Nachrüstung nötig. Außerdem können bauliche Veränderungen (z.B. Steuerkabel zum Zähler) nötig sein.
    2. Für Modul 2 wird ein eigener Zähler, über den ausschließlich die Wärmepumpe läuft, benötigt.

    Bei Bestandsanlagen empfehlen wir aktuell noch abzuwarten. Denn oft stellen sie sich mit der bisherigen Regelung aktuell noch günstiger. Wir beraten dich hierzu gerne.

  • Welche Tarife bietet die evm für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Modul 2 an?

    Unsere Tarife zu Modul 2 findest du hier.

    Lass dich daher gerne von unserem Kundenservice beraten. Gemeinsam finden wir den besten Tarif für dich und deine Bedürfnisse. 

  • Ich habe eine (oder mehreren) Wallbox, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde. Wie bekomme ich die Vergünstigungen aufgrund der steuerbaren Anlage

    Wenn deine Wallbox auf dem Haushaltszähler mit gemessen wird, musst du die steuerbare Anlage beim Netzbetreiber anmelden – und dann profitierst du automatisch von einer pauschalen Netzentgeltgutschrift, die wir 1:1 an dich durchreichen und deine Strom Jahresrechnung reduziert.

  • Was ist, wenn ich mich bei meiner neuen Wallbox für eine separate Messung entscheide und Vergünstigungen nach Modul 2 in Anspruch nehmen möchte?

    Wir empfehlen genau durchzurechnen, ob das Modul 2 wirklich die günstigere Variante ist. Dies ist in erster Linie abhängig vom Verbrauch, der an der steuerbaren Einrichtung (also Wallbox) anfällt. In der Regel ist bei einem durchschnittlichen Elektroauto und Ladeverhalten häufig Modul 1 sinnvoller.

    Hier kommst du zu dem entsprechenden Preisblatt.

    Am besten lässt du dich in unserem Kundenservice individuell beraten. 

  • Kann es sein, dass mir der Strom ganz abschaltet wird, wenn meine Wärmepumpe/Wallbox steuerbar sind?

    Nein. Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.

  • Was bedeutet „dimmen“/runterdrosseln in diesem Zusammenhang?

    „Dimmen“ bedeutet, dass der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen für eine kurze Zeit herunterfährt. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.

  • Wird auch mein Haushaltsstrom gedrosselt?

    Nein, der Haushaltsstrom ist nicht betroffen.