Informationen zu dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §14a

Deutsche Haushalte nutzen immer mehr Wärmepumpen und Wallboxen. Das reduziert den CO2-Ausstoß und ist damit gut für die Umwelt, stellt das örtliche Netz aber oft vor Herausforderungen. Um die Verkehrs- und Wärmewende weiter zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit in der Niederspannung zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen getroffen. Gesetzlich sind diese im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §14a geregelt.

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Was bedeutet das für mich?

Wer seit 01.01.2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert, muss sicherstellen, dass diese zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar ist. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter den Begriff der steuerbaren Verbrauchseinrichtung fallen:

  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher 


Wann fällt meine steuerbare Verbrauchseinrichtung unter die Regelungen nach §14a EnWG?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wallboxen, Wärmepumpenheizungen, Stromspeicher und Anlagen zur Raumkühlung fallen unter die Regelungen nach §14a EnWG, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Strombezug (auch Leistungsbezug genannt) liegt über 4,2 kW
  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen. Es muss dann auch durch einen zugelassenen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Was bedeutet "steuerbar" in diesem Zusammenhang?

Betroffene Geräte müssen durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Der Grund: Damit soll möglichen Überlastungen des Netzes vorgebeugt werden. Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen. Mehr Informationen dazu findest du zum Beispiel auf der Seite unserer Netzgesellschaft Energienetze Mittelrhein unter enm.de/14a.

Welche Arten der Netzentgeltreduzierung gibt es?

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Hier sieht die Bundesnetzagentur derzeit zwei Varianten (Module) vor. Ein weiteres Modul 3 wird einen zeitvariablen Tarif beinhalten, der ab 01.04.2025 verfügbar sein soll. Hier die Übersicht über die derzeit verfügbaren Module:

Modul 1 

Modul 2

Modul 1 ist eine pauschale Netzentgeltreduzierung.
Der Betrag ist abhängig vom Netzgebiet und kann zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen.
Hierfür ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird nur einmal je Zähler bzw. Stromvertrag - unabhängig von der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtung -  ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Wechsel wird die Netzentgeltreduzierung tagesscharf abgerechnet. Alle Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.

Modul 2 ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung und kann an Stelle von Modul 1 gewählt werden.
Für dieses Modul ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) notwendig. Die Höhe der prozentualen Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsabhängig. Das normale Netzentgelt wird um 60 % reduziert.
Dieses Modul kann nur durch Kunden gewählt werden, die keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.


Wichtig: Die Inbetriebnahme deiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung muss beim Netzbetreiber angemeldet sein. Erst dann stehe dir Kompensationen zu. Weiter Informationen findest du hier


Du bist dir nicht sicher, welches Modul für dich die beste Lösung ist? Wir helfen dir gerne weiter. 

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Fragen und Antworten

  • Ich habe vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe eingebaut. Was muss ich jetzt beachten?

    Vorerst nichts. Wärmepumpen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, haben bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz und sind erst dann in die neuen Regelugen zu überführen. Bitte habe für die Details noch etwas Geduld. Was zum Beispiel genau getan werden muss, um die Wärmepumpe in eine steuerbare Verbrauchseinrichtung entsprechend der Festlegung zu §14a EnWG umzustellen, wird in Zukunft veröffentlicht. Abonniere hierzu auch gerne unseren Newsletter und folge uns auf unseren verschiedenen Kanälen, z. B. bei Facebook oder Instagram. Damit bist du immer bestens informiert.

  • Was muss ich beachten, wenn ich mir jetzt eine Wärmepumpe oder eine Wallbox anschaffe?

    Wärmepumpen und Wallboxen, die nach dem 01.01.2024 installiert werden, müssen steuerbar sein. Bitte wende dich hierzu an einen Elektroinstallateur deines Vertrauens. Weitere Informationen dazu gibt bei deinem Netzbetreiber. In großen Teilen unseres Versorgungsgebiets ist das die Energienetze Mittelrhein. Hier geht es zu deren Info-Seite unter enm.de/14a 

  • Ab wann bekomme ich die Netzentgeltreduzierung?

    Du bekommst die Netzentgeltreduzierung für Neuanlagen ab der technischen Inbetriebnahme deiner Anlage. Achte darauf, die Inbetriebnahme beim Netzbetreiber zu melden. Für Bestandsanlagen gilt die Netzentgeltreduzierung ab dem Zeitpunkt, an dem du deine Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG freiwillig meldest. Die Abrechnung erfolgt dabei taggenau. Bitte beachte, dass die Netzentgeltreduzierung nicht rückwirkend angewendet wird. 

  • Ich habe eine Anlage, die vor dem 01.01.2024 installiert und in Betrieb genommen wurde. Kann ich trotzdem auf die neuen Tarifoptionen wechseln?

    Ja, du kannst unter bestimmten Voraussetzungen auf die neuen Tarifoptionen wechseln und Vergünstigungen nach Modul 1 oder Modul 2 in Anspruch nehmen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Deine Wärmepumpe muss steuerbar sein. Bei älteren Anlagen ist häufig eine Nachrüstung erforderlich. Möglicherweise sind auch bauliche Veränderungen nötig, wie zum Beispiel das Verlegen eines Steuerkabels zum Zähler.
    • Für Modul 2 ist ein separater Zähler notwendig, über den ausschließlich die Wärmepumpe läuft. 

    Bei Bestandsanlagen empfehlen wir jedoch, vorerst abzuwarten, da die bisherige Regelung oft noch günstiger ist. Wir beraten dich gerne zu deiner individuellen Situation.

  • Wann kann ich zu einem Tarif mit zeitvariablen Preisen wechseln?

    Der Wechsel zu Modul 3, das die zeitvariablen Tarife ermöglicht, ist erst ab 2025 möglich. Für dieses Modul wird ein intelligentes Messsystem Voraussetzung sein.

    Aktuell kannst du Vergünstigungen nach Modul 1 oder Modul 2 in Anspruch nehmen. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

    • Deine Wärmepumpe muss steuerbar sein. Bei bestehenden Anlagen ist hierfür oft eine Nachrüstung erforderlich. Zusätzlich können bauliche Anpassungen, wie zum Beispiel das Verlegen eines Steuerkabels zum Zähler, notwendig sein.
    • Für Modul 2 benötigst du einen eigenen Zähler, der ausschließlich die Wärmepumpe erfasst.

    Für Bestandsanlagen empfehlen wir, vorerst abzuwarten, da diese mit der bisherigen Regelung häufig günstiger sind. Wir beraten dich dazu gerne.

  • Welche Tarife bietet die evm für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Modul 2 an?

    Unsere Tarife zu Modul 2 findest du hier.

    Lass dich daher gerne von unserem Kundenservice beraten. Gemeinsam finden wir den besten Tarif für dich und deine Bedürfnisse. 

  • Ich habe eine (oder mehreren) Wallbox, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde. Wie bekomme ich die Vergünstigungen aufgrund der steuerbaren Anlage?

    Wenn deine Wallbox auf dem Haushaltszähler mit gemessen wird, musst du die steuerbare Anlage beim Netzbetreiber anmelden – und dann profitierst du automatisch von einer pauschalen Netzentgeltgutschrift, die wir 1:1 an dich durchreichen und deine Stromrechnung reduziert.

  • Was ist, wenn ich mich bei meiner neuen Wallbox für eine separate Messung entscheide und Vergünstigungen nach Modul 2 in Anspruch nehmen möchte?

    Wir empfehlen genau durchzurechnen, ob das Modul 2 wirklich die günstigere Variante ist. Dies ist in erster Linie abhängig vom Verbrauch, der an der steuerbaren Einrichtung (also Wallbox) anfällt. In der Regel ist bei einem durchschnittlichen Elektroauto und Ladeverhalten häufig Modul 1 sinnvoller.

    Hier kommst du zu dem entsprechenden Preisblatt.

    Am besten lässt du dich in unserem Kundenservice individuell beraten. 

  • Kann es sein, dass mir der Strom ganz abschaltet wird, wenn meine Wärmepumpe/Wallbox steuerbar sind?

    Nein. Der Netzbetreiber darf nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Aber selbst im Falle eines Steuerungseingriffs muss eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Hierbei steht Großwärmepumpen eine höhere Mindestleistung zu, um deren Funktionsfähigkeit jederzeit sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio notwendig werden. Sie rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und auch nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.

  • Was bedeutet es, wenn der Netzbetreiber den Strombezug meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmt“ oder „herunterdrosselt“? 

    „Dimmen“ oder „herunterdrosseln“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Netzbetreiber den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen für eine kurze Zeit verringert. Selbst wenn dies geschieht, muss eine Mindestleistung von 4,2 kW gewährleistet sein, damit diese Geräte weiterhin funktionieren können. Bei Großwärmepumpen wird eine höhere Mindestleistung sichergestellt, um ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten.

    Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Maßnahmen nur in Ausnahmefällen als letzte Lösung, also als Ultima Ratio, notwendig werden. Es wird erwartet, dass es dabei nur zu geringen Einschränkungen kommt und der Komfort der Nutzer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

  • Wird auch mein Haushaltsstrom gedrosselt?

    Nein, der Haushaltsstrom ist nicht betroffen.

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