Stand der Informationen: 19. Juli 2023
Rund die Hälfte der Wohnungen in Deutschland wird derzeit mit Erdgas beheizt, rund ein Viertel mit Erdöl. Die Bundesregierung hat das Ziel, Erdöl und Erdgas mittelfristig durch andere Energieträger zu ersetzen. Mit der Debatte zum sogenannten Heizungsgesetz entstand eine große Unsicherheit in der Bevölkerung. Ab dem Jahr 2024 sollten laut erstem Textentwurf keine neuen Gas- und Ölheizungen mehr eingebaut werden dürfen, wenn diese nicht zu 65% mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Von den bisher vorgesehenen Regelungen weicht die Regierung nun mit einem neuem Gesetzesentwurf ab und sieht eine Verknüpfung der Vorgaben des Heizungsgesetzes mit der kommunalen Wärmeplanung vor.
Wichtig: Das Gesetz liegt aktuell nur im Entwurf vor. Dieser Entwurf wurde schon mehrfach angepasst und es ist derzeit auch nicht sicher, ob die aktuell vorliegende Version so beschlossen wird. Eine finale Entscheidung dazu wird es erst nach der Sommerpause des Bundestags geben.
Wie sieht die gesetzliche Regelung derzeit aus?
Aktuell sieht das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass alte Heizkessel spätestens nach 30 Jahren zu erneuern und durch effizientere zu ersetzen sind. § 72 des GEG schreibt vor, dass Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, höchstens 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Baujahr der Heizung ist in der Regel auf dem Typenschild des Kessels zu erkennen. Die Austauschpflicht gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen. Eine weitere Ausnahme: Wer Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist und mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst dort wohnt, ist ebenfalls befreit.
Wie sieht das derzeitige Gesetzgebungsverfahren aus?
Die Bundesregierung hat am 19. April 2023 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das GEG anpassen soll. Die Beratungen im Bundestag waren für Mitte Mai und Mitte Juni vorgesehen. Im Juli sollte das neue GEG dann vom Bundestag beschlossen werden. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich, sodass das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten voraussichtlich im Juli verkündet werden und, laut Art. 4 Abs. 1 des Gesetzesentwurf, am 1. Januar 2024 in Kraft treten sollte. Nun wurde das Gesetzgebungsverfahren durch einen Eilantrag eines Abgeordneten vom Bundesverfassungsgericht aufgeschoben. Ursprünglich sollte die Reform des GEG am 7. Juli im Bundestag verabschiedet werden. Aufgrund des Eilantrags wurden die für letzte Woche geplante zweite und dritte Lesung im Bundestag untersagt und sollen nun nach der parlamentarischen Sommerpause im September stattfinden. Damit verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren um einige Monate. Im Folgenden gehen wir auf die wesentlichen Regelungen ein, die im neuen Gesetzentwurf beschrieben sind.
Wichtig: Es handelt sich um Aussagen aus dem Gesetzentwurf, die noch nicht vom Bundestag beschlossen sind. Es sind daher noch Änderungen möglich!
Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?
Die geplanten Regelungen sind fortan an die kommunale Wärmeplanung gebunden. Diese wird voraussichtlich Ende des Jahres 2023 in Form des Wärmeplanungsgesetzes von der Bundesregierung beschlossen. Ziel dabei ist es, dass jede Kommune ihr Gebiet auf klimaneutrale Wärmequellen und -erzeugungsformen überprüft und diese in Form eines Plans zur Wärmeversorgung der Zukunft darstellt. Diese Pläne sollen dann in den darauffolgenden Jahren umgesetzt werden. Das neue Heizungsgesetz soll dabei direkt an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt werden.
Folgende Regelungen sind für die kommunale Wärmeplanung vorgesehen:
- Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen müssen spätestens bis zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.
- Kommunen mit über 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen müssen dagegen bereits bis zum 30. Juni 2026 einen Plan erstellen
Und wie hängt das mit dem geplanten Heizungsgesetz zusammen?
Ganz einfach: Solange eine Kommune noch keinen Wärmeplan vorgelegt hat und Du daher auch nicht wissen kannst, wie die Wärmeplanung in Deiner Kommune künftig aussieht, soll das Heizungsgesetz zunächst keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass ab 2024 auch weiterhin klassische Gasheizungen einbaubar sind – ohne Berücksichtigung der 65-Prozent-Regelung. Diese hatte bisher vorgesehen, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Sobald Deine Kommune aber eine Wärmeplanung vorlegt und die entsprechenden Gebiete vom Stadt- oder Gemeinderat als Wärmegebiete ausgewiesen wurden finden die Regelungen des Heizungsgesetzes Anwendungen. Ab dann müssen die Anforderungen des Gesetzes binnen eines Monats erfüllt sein, so der aktuelle Entwurf. So werden beispielsweise Gasheizungen, die H2-ready sind, nur noch in ausgewiesenen Wasserstoffgebieten eingebaut.
Müssen Öl- und Gasheizungen ab 2024 ausgetauscht werden?
Dies ist abhängig von der Wärmeplanung Deiner Kommune. Liegt diese noch nicht vor, erwarten Dich ab 2024 zunächst keine Änderungen. Du musst also erst einmal nichts austauschen. Mit Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung ist auch die Betriebsdauer Deiner Gasheizung abhängig von den Planungen Deiner Kommune zum Gasnetz. Gleiches gilt auch, wenn Deine Heizung kaputt, aber reparabel ist.
Sollte Deine Heizung irreparabel sein, kannst Du für fünf Jahre übergangsweise eine Heizung betreiben, die nicht das 65-Prozent-Ziel erfüllt. So kannst Du die Zeit bis zur Veröffentlichung des Wärmeplans Deiner Kommune überbrücken. Du kannst natürlich auch direkt eine Gasheizung einbauen, verpflichtest Dich dann aber bis 2029 den Bezug von grünem Gas nachzuweisen.
Wann findet das geplante Heizungsgesetz dann Anwendung?
Das neue Heizungsgesetz soll beispielsweise in Neubaugebieten unmittelbar ab 2024 gelten und nicht an die kommunale Wärmeplanung gebunden sein. Hier müssten dann die gängigen Regelungen angewandt werden. Sollte eine Heizung, die vor der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung eingebaut wurde, dann getauscht werden, darf – entsprechend des Wärmeplans – zwischen folgenden Optionen gewählt werden: Holz, Erdwärme, Luft-Wärmepumpe, Fernwärme Hybridheizung, Solarthermie, Gas- oder Ölheizung zu mind. 65% mit klimaneutralem Brennstoff (bspw. Biomethan), Stromheizungen (bspw. Elektrokessel) und H2-ready-Gasheizung. Vor dem Tausch soll eine fünfjährige Übergangsfrist gelten, bei der eine Übergangsheizung eingebaut werden darf.
Entscheidest Du Dich für den Kauf einer neuen Gas- oder Ölheizung in Deiner Bestandsimmobilie, hängen Deine künftigen Verpflichtungen ebenfalls von der kommunalen Wärmeplanung ab. Das bedeutet konkret:
- In einem zukünftigen Wasserstoffgebiet muss die Gasheizung gegebenenfalls auf Wasserstoff umgerüstet werden
- In einem zukünftigen Biomethangebiet ändert sich an der Gasheizung nichts
- In einem zukünftigen Wärmenetzgebiet läuft die Gasheizung bis zum Anschluss an das Wärmenetz weiter
- Wenn der Wärmeplan weder Biomethan-, Wasserstoff- noch Wärmenetz vorsieht, dann soll stufenweise ein bilanzieller Bezug grüner Brennstoffe nachgewiesen werden. Das bedeutet am Beispiel Biogas (analog gilt dies auch für Wasserstoff):
- Ab 2029 15 %-Biogas-Tarif
- Ab 2035 30 %-Biogas-Tarif
- Ab 2040 60 %-Biogas-Tarif
Welche Heizungen erfüllen das 65-Prozent-Ziel?
Grundsätzlich gilt, dass der Gebäude- oder Wohnungseigentümer frei wählen kann, wie er die Vorgabe erfüllt, mit mindestens 65 % Erneuerbarer Energie zu heizen. Das Gesetz sieht die Vorgabe bei folgenden Anlagen, die auch miteinander kombiniert werden können, als erfüllt an:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Stromdirektheizung, sofern das Gebäude sehr gut gedämmt ist (Unterschreitung der gesetzlichen Wärmeschutzvorgaben)
- Wärmedeckung durch Solarthermie
- Hybridheizungen (elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit einem Heizlastanteil von mindestens 30 % + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff als Spitzenlasterzeuger)
- Solarthermie-Hybridheizungen mit Gas-. Biomasse- oder Flüssigbrennstoff
- Biomasseheizungen (bspw. Pellets und Biogas)
- H2-ready- bzw. Wasserstoffheizungen
Was gilt für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften?
Grundsätzlich sind auch die Heizungen von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften betroffen. Auch sie müssen sich langfristig auf das Aus für fossile Brennstoffe im Jahr 2045 einstellen und die Vorschriften zum Betrieb von Heizungen beachten. Ausnahmen sollen für den Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer gelten, wenn die Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar sind und dies entsprechend staatlich genehmigt wurde.
Die Regelungen für Etagenheizungen wurden im derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf konkretisiert: Sobald die erste Etagenheizung ausgetauscht werden muss, muss innerhalb von fünf Jahren entschieden werden, wie das Gebäude zukünftig klimaneutral beheizt werden soll. Anschließend hat der Gebäudeeigentümer acht weitere Jahre Zeit zur Umsetzung. Wenn der Wärmeplan kein Biomethan-, Wasserstoff-, oder Wärmenetz vorsieht, dann muss auch hier stufenweise ein bilanzieller Bezug grüner Brennstoffe nachgewiesen werden.
Welche Förderungen gibt es?
Die Regierungsfraktionen wollen einen Entschließungsantrag gemeinsam mit dem Heizungsgesetz abstimmen lassen, in dem die zukünftigen Förderungen beschlossen werden. Zur Heizungsförderung besteht der Antrag aus sieben Punkten mit folgenden Inhalten: Es wird auch künftig im Rahmen des BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird dem Grunde nach wie folgt angepasst: Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Für künftig auch mit Wasserstoff betreibbare Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.
- Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen
- Für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
- Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren
- Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten
- Für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.
- Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten
- Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % geltend gemacht werden kann. Danach soll sich die Förderung alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte verringern.
- Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
- Bestehender Innovationsbonus in Höhe von 5 % für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen bleibt erhalten.
Grundförderung und Boni sollen kumuliert werden können – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten sollen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus liegen. Bei Mehrparteienhäusern sollen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 je Wohneinheit liegen. Diese Regelung soll auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden sein. Bei Nichtwohngebäuden sollen ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl gelten.
Stand der Informationen: 19. Juli 2023
Weitere Informationen, welche Auswirkungen das Gebäudeenergiegesetz hat, findest du hier.