Die neue Plattform für Abwärme | evm Blog

Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh (mit Novellierung des EDL-G 2,77 GWh) aufweisen, sind verpflichtet nach § 17 Absatz 4 EnEfG Auskunft über ihre Abwärme zu geben. Die Frist für die erstmalige Datenmeldung ist der 1. Januar 2025. Zu diesem Zweck wurde eine Plattform geschaffen, um eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland zu bieten und die Nutzung dieser Abwärme zu fördern. 

Die Online-Plattform, ist seit dem 15. April 2024 online und steht Nutzern zur Registrierung und Dateneintragung bereit. In der Zwischenzeit ist zudem das Merkblatt zur Abwärmeplattform mehrmals aktualisiert worden. Zuletzt wurden die Begrifflichkeiten detailliert und Bagatellschwellen konkretisiert. 

Demnach müssen ausschließlich wesentliche Abwärmepotenziale gemeldet werden. Als Abwärmepotenzial im Sinne des Merkblatts ist Abwärme zu verstehen, welche in einem Prozess als ungewolltes Nebenprodukt entsteht und durch ein Medium (z.B. Wasser oder Öl) kanalisiert abgeführt sowie nicht weiter genutzt wird. Diffuse oder geführte und genutzte Abwärmequellen können unberücksichtigt bleiben. 

Zudem können Abwärmepotenziale unterhalb der Bagatellschwellen als unwesentlich betrachtet werden und sind somit von einer Meldepflicht ausgenommen. Zum einen gibt es eine Anlagenschwelle. Diese betrifft alle Anlagen, deren Abwärmemengen unter 200 MWh pro Jahr liegen, die weniger als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr aufweisen oder deren Abwärmetemperatur im Jahresdurchschnitt unter 25°C liegt. Zum anderen können ganze Standorte ausgenommen werden, deren Abwärmemengen unter 800 MWh pro Jahr liegen.  

Diese Schwellenwerte sollen dabei helfen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und sich auf signifikante Abwärmepotenziale zu konzentrieren. 

Zu jedem Abwärmepotenzial müssen dann folgende Angaben gemacht werden: 

  1. Name des Unternehmens, 
  2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt, 
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, 
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf, 
  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, 
  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius. 

Aktualisierung des Merkblatts - Stand April 2025

Bagatellschwellen behalten ihre Gültigkeit: 

Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh aufweisen, sind verpflichtet nach § 17 Absatz 4 EnEfG, Auskunft über ihre Abwärme zu geben. Die bisherigen Regelungen zu Bagatellschwellen behalten auch nach Aktualisierung des Merkblattes ihre Gültigkeit. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) stellt auf ihrer Internetseite ein Kurzgutachten der Deutschen Energie-Agentur (Dena) zur Bestimmung des Standortschwellenwertes zur Verfügung. 

Ergebnisse der ersten Meldeperiode decken ungenutzte Abwärmepotenziale auf: 

Auf Basis der bis zum 1. Januar 2025 übermittelten Daten wurden nun die ersten Ergebnisse bezüglich potenziell nutzbarer Abwärme veröffentlicht. Demnach wurden insgesamt 19.065 Abwärmepotenziale von 2.668 Firmen gemeldet. Die jährliche Abwärmemenge beläuft sich auf beachtliche 160 TWh.  

Die Bündelung und transparente Darstellung dieser Daten soll eine Verwendung von bislang ungenutzter Abwärme fördern. So können Abwärmeströme zukünftig zum Beispiel vermehrt in Fernwärmenetze eingespeist werden. 

Zweite Meldefrist erst in 2026: 

Der Stichtag zur erstmaligen Datenmeldung war der 1. Januar 2025. Nun wurden auch die Regelungen zu den folgenden Meldefristen veröffentlicht. Demnach müssen alle betroffenen Unternehmen jährlich bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres die Meldung zur Abwärme durchführen. Für das laufende Jahr 2025 ist jedoch aufgrund des zeitlichen Abstandes zur erstmaligen Datenmeldung keine erneute Übermittlung erforderlich. Die zweite Meldung ist demnach erst bis zum 31. März 2026 durchzuführen. 

 

Weitere Informationen und die Merkblätter sind auf der Seite der Bundesstelle für Energieeffizienz zu finden: www.bfee-online.de 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Energieberater.