Gemäß EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei Kalenderjahre unabhängig von ihrem KMU-Status zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet. Diese Verpflichtung ist mit einer Umsetzungsfrist verbunden und hat bis zum 18. Juli dieses Jahres zu erfolgen. Bereits ab einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Umsetzungspläne zu wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen erstellt, von unabhängigen Dritten geprüft und veröffentlicht werden.
Eine aktualisierte Version des Merkblatts hierzu wurde am 6. Februar vom BAFA veröffentlicht. Darin wird vom BAFA neuerdings auch auf die 90-Prozent-Regelung zum Einrichten von Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingegangen. Diese besagt, dass mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs vom Managementsystem erfasst werden muss.
Zudem wird auf die Anforderungen zur Meldung von Abwärmepotenzialen auf der Plattform für Abwärme hingewiesen (lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag “Neue Plattform für Abwärme”).
Darüber hinaus wurden die Erläuterungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen konkretisiert. Dies hat binnen drei Jahre zu erfolgen, wobei sich die Offenlegung lediglich auf wirtschaftliche Maßnahmen bezieht. Hierzu müssen Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI) berechnet worden sein und nach maximal 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen. Maßnahmen mit einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen.
Vor der Veröffentlichung muss eine Prüfung und Bestätigung der Pläne seitens einer unabhängigen Stelle erfolgen. Dies können EMAS-Umweltgutachter, DIN EN ISO 50001-Zertifizierungsstellen oder BAFA-Energieauditoren sein. Die erforderlichen Bestandteile der Umsetzungspläne sind im Merkblatt aufgelistet.
Die gemäß § 9 EnEfG zu erstellenden und zu veröffentlichenden Umsetzungspläne müssen öffentlich zugänglich sein. Dies kann insbesondere als Bestandteil in einem öffentlichen Unternehmensbericht oder als separates Dokument auf der Internetseite des Unternehmens erfolgen. Vorausgesetzt, dass die Umsetzungspläne alle genannten Anforderungen erfüllen, können diese auch als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts des Unternehmens veröffentlicht werden.
Kontrolliert wird die Erfüllung der Anforderungen aus EnEfG und EDL-G seitens des BAFA. Bei Versäumnissen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 €.
Sind Unternehmen nach EnEfG und EDL-G aufgrund ihrer Energieverbräuche nicht zur Durchführung von Energieaudits oder der Einführung eines Managementsystems verpflichtet, so müssen sie ihre Freistellung über ein elektronisches Formular gegenüber des BAFA mitteilen.
Weitere Informationen sowie einen Entscheidungsbaum zu den auf Sie zutreffenden Verpflichtungen finden Sie im aktuellen Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung sämtlicher Anforderungen aus EnEfG und EDL-G. Bei Fragen oder Anliegen zum Thema wenden Sie sich gerne an energiemanagement@evm.de