CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Als Bestandteil des „Fit für 55“-Pakets der EU soll der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) helfen, die CO2-Emissionen um 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 zu reduzieren.  

Der Europäische Emissionshandel bildet bereits seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Da die kostenlose Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten an Unternehmen in energieintensiven Sektoren jedoch schrittweise reduziert wird, entsteht aus Kostengründen ein erhöhtes Risiko der Abwanderung bestimmter Sektoren in andere Länder. Hierdurch kann die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen untergraben werden. 

Der CBAM soll an dieser Stelle den Wettbewerbsnachteil heimischer Unternehmen gegenüber Importeuren von CBAM-Produkten ausgleichen, indem ein CO2-Preis auf die Einfuhr bestimmter, außerhalb der EU hergestellter Waren auf Grundlage der damit verbundenen Kohlenstoffemissionen erhoben wird. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter.  Große Teil der deutschen Industrie werden von CBAM betroffen sein.  

Wie wird der CO2-Preis berechnet? 

Der Preis pro CBAM-Zertifikat richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate (EU-ETS) und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Die Kosten bereits im Ursprungsland entrichteter CO2-Preise können auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. 

 
Welche Produkte sind von CBAM betroffen? 

Betroffen sind die folgenden emissionsintensiven Produktgruppen: 

  • Eisen und Stahl 
  • Aluminium 
  • Zement 
  • Düngemittel 
  • Elektrizität 
  • Wasserstoff 
  • Einige vor- und nachgelagerte Produkte (insbesondere Eisen- und Stahl)

 

Wann wird CBAM eingeführt? 

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise, beginnend mit einer Übergangsphase ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Unternehmen müssen innerhalb dieser Phase 

  • die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und 
  • einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024) einreichen, welcher Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis enthält. 

Ein finanzieller Ausgleich muss innerhalb dieses Zeitraumes noch nicht geschaffen werden.  

Ab dem 1. Januar 2026 kommen auf Unternehmen weitere Verpflichtungen zu, die unter anderem umfassen: 

  • Notwendigkeit einer CBAM-Anmeldeberechtigung für den sogenannten Status des „Autorisierten Anmelders“
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU 
  • Überprüfung der angegeben Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle 
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten über eine zentrale Plattform, die zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Die Erstellung und Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres 
     

Sie haben noch Fragen zu den neuen Vorschriften? 

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie dazu einfach energiemanagement@evm.de