CSRD: Diese Folgen hat eine verspätete Umsetzung | evm Blog

Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der CSRD der EU in deutsches Recht stockt derzeit. Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) hat in einem Mitgliederrundschreiben die Auswirkungen einer nicht bis zum 31.12.2024 erfolgten Umsetzung auf die ESG-Berichterstattung für 2024 und 2025 erläutert. 

Demnach bleibt der durch das CSR-RUG aus 2017 geschaffene Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung für 2024 weiterhin gültig, da das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht rechtzeitig in Kraft tritt. Unternehmen müssen ihre nichtfinanzielle Berichterstattung nach geltendem Recht vorlegen, jedoch ohne externe materielle Prüfung. Eine rückwirkende Anwendung der CSRD-Vorgaben auf abgeschlossene Geschäftsjahre ist nicht zulässig, jedoch kann eine Umsetzung im Jahr 2025 die Berichterstattungspflicht für das Geschäftsjahr 2025 betreffen. 

Daher wird empfohlen, trotz alledem rechtzeitig die erforderlichen Schritte zur CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuleiten. 

Weitere Informationen finden Sie unter anderem in einer Stellungnahme des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer  www.idw.de 

 

Bei Fragen und Anliegen zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung und CSRD wenden Sie sich gerne an Ihren evm-Nachhaltigkeitsmanager.