Die neue Fassung des EDL-G soll bis Ende 2024 Inkrafttreten und bringt einige wichtige Änderungen mit sich:
- Zukünftig wird die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits nach DIN 16247-1 nicht mehr vom KMU-Status abhängen, sondern vom Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens. Der Schwellenwert wird 2,77 GWh pro Jahr betragen. Alle Unternehmen unterhalb dieses Grenzwertes sind von der Energieauditpflicht befreit, auch eine vereinfachte Online-Meldung ist nicht mehr notwendig. Die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS nach ISO 50001 oder UMS nach EMAS) ist eine anerkannte Alternative zur Durchführung von Energieaudits. Ab einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 7,5 GWh müssen sich Unternehmen ohnehin für eines der Managementsysteme entscheiden. Eine weitere Option zur Erfüllung der Verpflichtungen nach EDL-G ist die Unterzeichnung eines Energieleistungsvertrags gemäß Artikel 2 Nr. 33 EU-Richtlinie 2023/1791.
- Analog zum EnEfG müssen Unternehmen ab einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch ab 2,77 GWh für alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, die in einem Energieaudit identifiziert wurden, innerhalb eines Jahres einen Umsetzungsplan erstellen. Dieser sollte jährlich aktualisiert werden.
- Auch für Energieauditoren wird es neue Verpflichtungen geben. Es wird eine neue Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieauditoren eingeführt. Neue Auditoren müssen 80 Unterrichtseinheiten (UE) nachweisen. Bereits zugelassene Auditoren müssen regelmäßige Weiterbildungen (24 UE innerhalb von 3 Jahren) absolvieren.
Diese Änderungen sollen die Energieeffizienz in Unternehmen weiter verbessern und die Bürokratie reduzieren.
Hinweis: Der Artikel beschreibt den aktuellen Entwurf der Novellierung des EDL-G und EnEf-G. Ein Inkrafttreten in dieser Fassung ist zu erwarten. Grundsätzlich können im parlamentarischen Verfahren jedoch noch Änderungen an den Gesetzesentwürfen vorgenommen werden. Alle Angaben ohne Gewähr.