Die Strompreiskompensation wird durch die Bundesregierung weitergeführt und ausgeweitet. Die neue Förderrichtlinie trat Ende März in Kraft.

Die Strompreiskompensation wird durch die Bundesregierung weitergeführt und ausgeweitet. Die neue Förderrichtlinie trat Ende März in Kraft. 

 
Anträge können noch bis zum 30. Juni bei der Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) gestellt werden:  Hier erfahren Sie mehr

Damit wurde auch der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung vom 9. November 2023 wie angekündigt umgesetzt. Anfang April startete die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt als zuständige Vollzugsbehörde mit dem Antragsverfahren. 

Die Strompreiskompensation soll das produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie entlasten und internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Von der Strompreiskompensation profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen. Durch die Richtlinie werden diese indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen. Im Rahmen der Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert: 

  1. Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation wird abgeschafft. Dadurch vergrößert sich die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben. 
  1. Die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Entlastet werden dadurch insbesondere stromintensive Unternehmen. 

Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 und lösen die bislang geltende Förderrichtlinie ab.  

Mit der neuen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation wird das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres beschlossene Strompreispaket vollständig umgesetzt: Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft wurde bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen. 

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