Aktualisiert am 1. Dezember 2023
Neue Einsparziele für Deutschland
Mit dem EnEf-G werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) umgesetzt. Es schafft erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen für mehr Energieeffizienz. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden neben öffentlichen Stellen auch Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren in die Pflicht genommen. Die folgenden Maßnahmen sind vorgesehen:
- Reduktion des Endenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zu 2008) um mindestens 26,5 %
- Reduktion des Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 (im Vergleich zu 2008) um mindestens 39,3 %
- Jährliche Einsparung von mindestens 45 Terawattstunden durch den Bund
- Jährliche, anteilige Einsparung von mindestens drei Terawattstunden durch die Länder (Rheinland-Pfalz: 0,159 Terawattstunden)
Für eine frühzeitige Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Endenergieverbrauchsziel für 2045 angepeilt, das 2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden soll.
Verpflichtungen für öffentliche Stellen
Wer ist betroffen?
Als öffentliche Stellen sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen definiert. Außerdem werden juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und / oder der Länder finanziert werden, betroffen sein.
Explizit von Verpflichtungen ausgenommen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter, Kommunen (Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden) sowie Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind.
Wie viel Energie muss eingespart werden?
Der Grad der Verpflichtung richtet sich nach dem Gesamtenergieverbrauch der jeweiligen Stelle. Der Gesamtenergieverbrauch berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten drei Geschäftsjahre. Summiert werden jegliche Energieträger wie Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe et cetera.
Alle öffentlichen Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von über 1 GWh müssen jährlich mindestens zwei Prozent Energie im Vergleich zum Vorjahr einsparen. Eine Unterschreitung des Einsparziels kann in den zwei Folgejahren aufgeholt werden, eine Übererfüllung kann auf fünf Folgejahre angerechnet werden. Ein Zusammenschluss mehrerer öffentlicher Stellen zu einer Gemeinschaft ist möglich.
Des Weiteren werden öffentliche Stellen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen verpflichtet. Auch hier hängt der Erfüllungsgrad vom Gesamtenergieverbrauch ab:
- Jährlicher Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh und < 3 GWh: Einführung vereinfachtes Energiemanagementsystem (ISO 50005 Level 2) bis 30. Juni 2026
- Jährlicher Gesamtenergieverbrauch > 3 GWh: Einführung Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) bis 30. Juni 2026
Verpflichtungen für Unternehmen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Überschreiten des Schwellenwertes folgende Anforderungen erfüllen:
- Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001:2018 oder EMAS
- Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme müssen erfasst werden.
- Darüber hinaus müssen die identifizierten technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 und Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und –nutzung dargestellt werden. Eine Stichprobenkontrolle durch das BAFA ist möglich.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh werden künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen sowie
- Innerhalb von drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen. Als wirtschaftlich gilt in diesem Fall ein positiver Kapitalwert nach 50 % der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) bei der Berechnung der Maßnahme nach DIN EN 17463.
- Die Umsetzungspläne durch Energieauditoren, Zertifizierer oder Umweltgutachter bestätigen zu lassen. Eine Stichprobenkontrolle durch das BAFA ist möglich.
- Fristgerecht Informationen zu anfallender Abwärme an die öffentlich einsehbare Plattform der Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.
Im Rahmen des EnEf-G ist die Schaffung einer Plattform für Abwärme durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Ziel ist es, die Abwärmedaten von Unternehmen auf einer öffentlichen Plattform bereitzustellen und vor Ort sichtbar zu machen.
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, auf Grund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEf-G und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, wird seitens eine Karenzzeit von 6 Monaten ab dem 1. Januar 2024 gewährt.
Verpflichtungen für Rechenzentren
Rechenzentren werden grundsätzlich verpflichtet ein Energie- und Umweltmanagementsystem einführen. Für in öffentlicher Hand betriebene Rechenzentren ab einem Schwellenwert von 300 kW ist das Energie- oder Umweltmanagementsystem ab 2026 zu validieren und zu zertifizieren. Umsetzungspläne für als wirtschaftlich identifizierte Endenergie-Einsparmaßnahmen sind zu veröffentlichen.
Einige Rechenzentren sind von diesen Anforderungen jedoch befreit. Dazu zählen Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird und ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch 7,5 GWh nicht überschreitet.
Empfindliche Strafen bei Verstößen gegen das EnEfG
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes, wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro bestraft.
Sie haben noch Fragen zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes?
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie dazu einfach energiemanagement@evm.de