Das zum 18. November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht die Schaffung einer Plattform für Abwärme vor. Mit der öffentlich einsehbaren Plattform soll zum ersten Mal eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland geschaffen werden. Auf diese Weise soll der Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern gefördert werden. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern.
Welche Unternehmen müssen Daten offenlegen?
Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen, sind verpflichtet nach § 17 Absatz 4 EnEfG Auskunft über ihre Abwärme zu geben.
Welche Fristen gelten?
Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Informationen bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.
Gemäß EnEfG sind Unternehmen erstmalig ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, Abwärme-Informationen bereitzustellen.
Was muss berichtet werden?
Neben allgemeinen Daten zum Unternehmen, Kontaktpersonen und den Standorten, an denen Abwärme anfällt, müssen je Abwärmepotenzial folgende spezifische Informationen bereitgestellt werden:
- Jährliche Wärmemenge
- Maximale thermische Leistung
- Leistungsprofile im Jahresverlauf
- Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
- Durchschnittliches Temperaturniveau
Eine Meldung, dass an keinem Standort des Unternehmens Abwärmepotenziale (sogenannte „Leermeldungen“) existieren, ist nicht erforderlich.
Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten immer aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich zu übermitteln. Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt für die Plattform für Abwärme des BAFA.
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