EnSimiMaV: Was Unternehmen jetzt beachten müssen. 

Die Bundesregierung hat aufgrund der angespannten Lage auf den Energiemärkten die Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig (EnSikuMaV) und mittelfristig (EnSimiMaV) wirksame Maßnahmen erlassen, welche zum 01.09.2022 bzw. 01.10.2022 in Kraft getreten sind. Durch die in diesen Verordnungen geregelten Energiesparmaßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit in Deutschland auch im Falle einer weiteren Einschränkung der Gaslieferungen gewährleistet bleibt.

Während die EnSikuMaV öffentliche Nichtwohngebäude, daneben auch Energieversorger, Eigentümer von Wohngebäuden und den Einzelhandel sowie im geringen Umfang Unternehmen betrifft, richtet die EnSimiMaV sich hauptsächlich an Unternehmen und Eigentümer von Gebäuden.

EnSimiMaV –Verordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen:

Die §§ 2 und 3 der EnSimiMaV verpflichten Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen und Heizsystemen zu prüfen bzw. einzuleiten. Dabei geht es unter anderem ab einer Nutzfläche von 1000 m² oder ab sechs Wohneinheiten um die Prüfung der Effizienz der Heizungssteuerung, der Heizungspumpen, der Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen oder die Überprüfung der Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs.

Für Unternehmen wichtig ist dabei der § 4 der EnSimiMaV. Dieser regelt Folgendes:

§ 4 der Verordnung: Wen betreffen die dort geregelten Maßnahmen?

Die Pflicht betrifft diejenigen Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch (Strom, Erdgas, Wärme, Kraftstoffe, etc.) innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt größer als zehn GWh war und die zur Durchführung eines Energieaudits (DIN EN 16247-1) nach § 8 EDL-G verpflichtet sind bzw. die über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) verfügen.

Was wird im Paragraph vier gefordert?

Betroffene Unternehmen müssen im Rahmen von Energieaudits sowie Energiemanagementsystemen konkret identifizierte und als “wirtschaftlich durchführbarbewertete Maßnahmen binnen 18 Monaten umsetzen.

Ausgenommen sind Anlagen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.

Was versteht die Verordnung unter wirtschaftlich durchführbar?

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 (VALERI), Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer, ein positiver Kapitalwert ergibt. Der Bewertungszeitraum ist auf maximal 15 Jahren begrenzt.

Bis wann muss ich handeln?

Da die Verordnung bereits seit dem 1. Oktober 2022 gilt und bis zum 30. September 2024 gültig sein wird, sollten bereits jetzt identifizierte Energieeffizienzmaßnahmen nach der DIN EN 17463 wirtschaftlich bewertet und priorisiert werden.

Die Umsetzung und Bewertung Ihrer Energieeffizienzmaßnahmen muss durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.

 

Sie haben noch Fragen zum EnSimiMaV? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie dazu einfach energiemanagement@evm.de