Ladeinfrastruktur: Neue Vorschriften für Nicht-Wohngebäude mit mindestens 20 Stellplätzen

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Errichtung von Ladepunkten auf Betriebsgeländen und Mitarbeiterparkplätzen verpflichtend. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) schreibt vor, dass Unternehmen ab einer Parkplatzgröße von über 20 Fahrzeugstellplätzen (darunter fallen auch Mitarbeiterstellplätze und die Stellplätze öffentlicher Gebäude) bei Nicht-Wohngebäuden im Bestand mindestens einen Ladepunkt errichten müssen, um die Verbreitung von Elektrofahrzeugen und die Elektromobilität weiter zu fördern. Im Neubau ist die Installation eines Ladepunktes bereits ab 7 Stellplätzen verpflichtend. Eine Ausnahmeregelung besteht derzeit noch für kleine und mittler Unternehmen (KMUs). 

Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2027 weiter verschärft werden: Dann soll diese Verpflichtung sogar auf einen Ladepunkt je 10 Stellplätze erhöht werden. Laut §9 GEIG können Verstöße bei Nichtbeachtung mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.  

Sind auch Sie als Unternehmen von der neuen Gesetzgebung betroffen?  Wir helfen Ihnen gerne dabei, die Vorgaben zu erfüllen. 

Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen ihr persönlicher Ansprechpartner der evm gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns dazu gerne eine E-Mail an energiemanagement@evm.de  

Weiterführende Informationen zu den Regelungen finden Sie in einer Publikation der Energieagentur Rheinland-Pfalz sowie auf den Internetseite der Energieagentur Rheinland-Pfalz: www.energieagentur.rlp.de