Neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 10. November 2022 hat das EU-Parlament die EU-Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verabschiedet. Mit der Richtlinie sollen Unternehmen stärker öffentlich zur Rechenschaft gezogen werden, indem Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns offenzulegen sind.  Durch die CSRD wird die bestehende Rechtsvorschrift zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (NFRD) abgelöst. 

Welche Änderungen erwarten Sie?

Die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick

   

 

 


 EU-Richtlinie

2014/95/EU (NFRD)



EU-Richtlinie

2022/2464 (CSRD)




Icon Welche Unternehmen sind betroffen?                                                                                                                       

Große Unternehmen (>500 Mitarbeiter) von öffentlichem Interesse (gelistete Firmen, Banken und Versicherungen)


Unternehmen, welche zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • 250 Mitarbeiter
  • 40 Mio. € Umsatz
  • 20 Mio. € Bilanzsumme


Icon Wie viele Unternehmen sind betroffen?

Circa 12.000


Circa 50.000 (allein 15.000 in Deutschland)



Icon Welchen Umfang haben die Meldepflichten?

Unternehmen sollen berichten über:

  • Umweltschutz
  • Soziale Verantwortung und Umgang mit Mitarbeitern
  • Anti-Korruption und Bestechung
  • Diversität in Unternehmensvorständen

Zusätzliche Berichtspflicht über:

  • Weitere zukunftsgerichtete Informationen, einschließlich Zielvorgaben und Fortschritte
  • Informationen zu immateriellen Vermögenswerten
  • Berichterstattung nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der EU Taxonomy Regulation

Icon Wo sollen die Unternehmen berichten?

Im Jahresbericht (auch separat möglich)


Ausschließlich im Lagebericht

Icon Ab wann?

FY 2018


  • für NFRD-pflichtige Unternehmen: FY 2024
  • für alle großen Nicht-NFRD-pflichtigen Unternehmen: FY 2025

 

Das erste Set der Standards, über die es zu berichten gilt (ESRS), wurde im Sommer 2023 veröffentlicht. Die insgesamt zwölf ESRS teilen sich auf vier Hauptgruppen auf: 

  1. Bereichsübergreifende Standards 
  • ESRS 1 Allgemeine Anforderungen 
  • ESRS 2 Allgemeine Angaben 

  • 2. Umwelt 
  • ESRS E1 Klimawandel 
  • ESRS E2 Umweltverschmutzung 
  • ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen 
  • ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme 
  • ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft 

  • 3. Soziales 
  • ESRS S1 Eigene Belegschaft 
  • ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette 
  • ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften 
  • ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer 

  • 4. Governance 
  • ESRS G1 Unternehmenspolitik 

Umsetzung der CSRD in deutsches Recht 

Nach dem in Kraft treten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)  am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene hatten die EU-Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu übernehmen. Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD beschlossen. 

Zum Hintergrund 

Die CSRD verpflichtet Unternehmen, detaillierte Nachhaltigkeitsberichte über ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen zu erstellen. Ziel ist es, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen und somit einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Die CSRD hat die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) abgelöst und den Geltungskreis für betroffene Unternehmen deutlich ausgeweitet. 

 

Umsetzung in Deutschland 

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die europäischen Vorgaben möglichst bürokratiearm ins deutsche Recht überführt. Dabei wird das sogenannte 1-zu-1-Prinzip angewendet, um zusätzliche Belastungen für die Unternehmen zu vermeiden.  Für die Wirtschaft schätzt der Regierungsentwurf einen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,58 Milliarden EUR. 

 

Die wichtigsten Inhalte des Umsetzungsgesetztes  
 

  • Einbindung der CSRD-Anforderungen in das HGB: Zur Überführung der CSRD in deutsches Recht werden Regelungen im Handelsgesetzbuch hinsichtlich der Rechnungslegungsunterlagen angepasst, insbesondere zum Lagebericht und zur Prüfung. Die Lageberichte werden mit dem Gesetz um einen verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht erweitert (Umwelt-, Sozial- und Governance), der mit begrenzter Sicherheit geprüft werden wird. 
  • Berufsrechtliche Regelungen für Wirtschaftsprüfer: Die Anforderungen an Aus- und Fortbildungen für Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten werden erweitert. 
  • Der Sorgfaltspflichtenbericht nach § 10 Abs. 2 LkSG kann entfallen, wenn ein pflichtgemäßer Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b ff. bzw. §§ 315b ff. HGB-E erstellt und veröffentlicht wird. 

 

 

Ihr Energieeffizienzberater informiert Sie gerne tiefergehend zu den betreffenden Anforderungen.

Sie haben noch Fragen zur EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung? Wir helfen Ihnen gerne weiter. 

Kontaktieren Sie dazu einfach energiemanagement@evm.de