Die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde werden kurzfristig entlastet. Dazu hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden profitieren im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 von einer staatlichen Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als evm-Kundin und -Kunde (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitierst Du automatisch von der Soforthilfe. Wenn wir Deinen monatlichen Abschlag per Lastschrift von Deinem Konto abbuchen, wird der Abschlag im Monat Dezember nicht eingezogen. Solltest Du die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, musst Du die Zahlungen im Dezember nicht leisten. In Deiner Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Dir kein Geld verloren.
Wichtig zu wissen: Um sofort zu helfen, entfällt die Abschlagszahlung im Dezember. Der Staat übernimmt allerdings nicht die Höhe des Abschlags, sondern zahlt einen Entlastungsbetrag, der sich wie folgt berechnet: Ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs wird multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis (Arbeitspreis), der für Deinen individuellen Tarif gilt. Hinzugerechnet wird dann noch der Grundpreis für den Monat Dezember. Diesen Entlastungsbetrag weisen wir dann in Deiner nächsten Jahresrechnung als Gutschrift aus. Insofern wird der Entlastungsbetrag eine andere Höhe aufweisen als der Abschlag, den Du nicht zahlen musstest.