Ab 2024 ist der Stromsteuersatz auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh gesenkt worden. Dadurch entfallen der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG für fossile Heizstoffe, da die EU-Beihilfe ausläuft. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes bleibt somit nur noch eine Ermäßigungsstufe: Die Steuersatzermäßigung nach § 9b StromStG und voraussichtlich auch nach § 54 EnergieStG.
Um die Ermäßigungen nach § 9b StromStG zu nutzen, müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nachträglich einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Diese Ermäßigungen können grundsätzlich erst oberhalb eines Sockelbetrags in Anspruch genommen werden. Der Sockelbetrag, bis zu dem der volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt 250 Euro. Dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von:
- 12,50 MWh Strom (= 250 Euro / 20,00 Euro/MWh)
- 16.297 l Heizöl (= 250 Euro / 15,34 Euro/1000l)
- 181 MWh Erdgas (= 250 Euro / 1,38 Euro/MWh)
- 16.502 kg Flüssiggas (= 250 Euro / 15,15 Euro/1000kg)
Spitzenausgleich für Antragsjahr 2023
Für das Antragsjahr 2023 können Unternehmen den sogenannten Spitzenausglich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG noch bis Ende 2024 beantragen (vgl. Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs).
Ihr zuständiges Hauptzollamt finden Sie hier.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.zoll.de