Was passiert, wenn ich umziehe?

Die Preisbremsen beziehen sich auf den historischen Verbrauch.

Wie Du bestimmt aus den Medien erfahren hast, gelten die Strompreisbremse und die Gaspreisbremse jeweils nicht für Deinen gesamten Verbrauch, sondern für 80 Prozent. Dieses sogenannte Grundkontingent wird daran bemessen, wie viel Strom und Gas oder Wärme Du zuletzt verbraucht hast – vereinfacht gesagt. Dabei hat der Gesetzgeber bei der Strom- und bei der Gaspreisbremse verschiedene Wege möglich gemacht:

  1. Bei der Strompreisbremse: Hier entspricht der bisherige Stromverbrauch „entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021.“2
  2. Bei der Gaspreisbremse: Hier gilt der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch als Referenz. Nach ihm bemisst sich die Menge an Gas oder Wärme, die Du zum gedeckelten Preis bekommst.3
  3. Für neue Entnahmestellen gilt eine Schätzregel.

Doch wie ist das nun, wenn Du umziehst und Deine Wohnung plötzlich größer oder kleiner wird? Oder wenn Du zum allerersten Mal eine neue Wohnung oder ein neues Haus beziehst? Das haben wir Dir hier für die allermeisten Fälle aufgeschlüsselt:

1: Du ziehst in eine bestehende Wohnung – Thema Gas und Wärme.

Dann ändert sich Dein Verbrauch bei Gas oder Wärme. Das gilt auch, wenn Du nicht in einer Wohnung, sondern in einem Haus lebst. Um hier eine klare Rechengrundlage zu haben, beziehen wir uns auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Er kennt den Verbrauch des Vorbesitzers oder des Voreigentümers der Wohnung bzw. des Hauses. Hierzu musst Du wissen: Die Regeln der Preisbremse beziehen sich nicht auf konkrete Personen, sondern auch die jeweilige Lieferstelle.

2: Du hast gebaut/gekauft und ziehst frisch ein – Thema Gas und Wärme.

Dann hat Deine Heizungsbaufirma Deinen Energiebedarf für das Heizen berechnet. Dieser bildet die Basis für die Prognose, die der Netzbetreiber erstellt. Daraus errechnet sich dann wieder das Kontingent von 80 Prozent für Deine Gaspreisbremse. Beziehst Du unsere Wärme fürs Heizen, ist es ähnlich. Denn auch dann legen wir unsere Prognose als Maßstab an.

3: Du hast Deine Heizung modernisiert und sie ist sparsamer geworden.

Bei der Gaspreisbremse gilt in jedem Fall der Jahresverbrauch, der im September 2022 zugrunde gelegt wurde. Auf dieser Basis ermitteln wir das 80-Prozent-Kontingent.

4: Dein Energieverbrauch war in den letzten Jahren außergewöhnlich niedrig?

Auch das gibt es – zum Beispiel haben Restaurants oder Vermieter/Vermieterinnen von Ferienwohnungen in den letzten Jahren wegen der Lockdowns weniger Energie gebraucht. Auch, wenn ein Haus renoviert wurde, sieht es ähnlich aus. Aus diesem Grund kann die Verbrauchsprognose mit Stand September 2022 unterschiedliche Zeiträume umfassen, beispielsweise den Vorjahresverbrauch oder Teilzeiträume. Insgesamt achten wir darauf, dass die Prognose und damit auch die Abschläge realistisch sind.

5: Du hast den Gas- oder Wärmeversorger gewechselt?

Auch dann sind die Preisbremsen klar geregelt. Denn wenn „jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.“ So schreibt es das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.3

 

Bei Strom ist es komplizierter

Hier entspricht der bisherige Stromverbrauch, wie oben schon erwähnt, „entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021.“2 Da Du neu in die Wohnung oder das Haus einziehst, wird in aller Regel auch der prognostizierte Verbrauch herangezogen. Das ist entscheidend, wenn Du zum Beispiel mit Strom warmes Wasser produzierst oder wenn Dein neues Zuhause mit einer Wärmepumpe geheizt wird. In aller Regel ist das in der Prognose bereits berücksichtigt. Ähnlich ist es, wenn Du Dir ein E-Auto zulegst, das Du zu Hause lädst. Auch das fließt in die Prognose ein.

 

Was, wenn Du einen neuen großen Verbraucher nutzt?

Wie ist das, wenn Du zum Beispiel selbst eine Wärmepumpe einbauen lässt? Dann wird es ein wenig komplexer. Um das zu verdeutlichen, haben wir Dir die Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eingefügt. Wichtig: „Entnahmestelle“ meint wieder Dein Haus oder Deine Wohnung:

„Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt Folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.“1 Wichtig ist hier aber: „Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt.“1 Damit soll Missbrauch verhindert werden.

 

Und wenn Menschen bei Dir ein- oder ausziehen?

Auch das spielt eine Rolle bei der Strom- und Gaspreisbremse. Wenn Menschen ausziehen, wirst Du vermutlich weniger Energie verbrauchen als bisher. Ziehen Menschen ein, bekommst Du Kinder etc., steigt Dein Energieverbrauch natürlich. Wichtig zu wissen: Das Entlastungskontigent in Höhe von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs wird nur einmal festgestellt und danach nicht mehr verändert. Bei Gas wird, wie beschrieben, die Prognose mit Stand September 2022 zugrunde gelegt und bei Strom die Jahresverbrauchsprognose. Nachträgliche Änderungen sind nicht vorgesehen.

 

Du möchtest noch genauere Informationen?

Dann legen wir Dir die Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ans Herz. Dort findest Du weitere Details und auch die Regelungen dazu, wie die Preisbremsen bei Vereinen, in der Wirtschaft, bei Großverbrauchern und in anderen Bereichen funktionieren. Hier geht’s zur Website: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html


Zur Erklärung: Der Begriff Netzbetreiber

Im Text oben taucht öfter das Wort Netzbetreiber auf. Gemeint ist das Unternehmen, das die Strom-, Gas- oder Wärmenetze betreibt. In unserer Region ist meist die Energienetze Mittelrhein zuständig. Sie ist die Netzgesellschaft in der evm-Gruppe. 

Die Entlastungen in Zahlen

Bei Strom: Hier ist der Preis für Haushalte und kleine Betriebe mit maximal 40 Cent brutto pro kWh begrenzt. Er gilt für das sogenannte Grundkontingent von 80 Prozent.

Bei Wärme: Hier gilt der Preisdeckel von 9,5 Cent brutto pro kWh bei Haushalten und kleinen Betrieben für den 80-Prozent-Grundbedarf.

Bei Erdgas: 12 Cent/kWh werden hier maximal für das Grundkontingent von 80 Prozent fällig. 


1: https://www.bib.bund.de/DE/Fakten/Fakt/M33-Wanderungen-Alter-Geschlecht.html;jsessionid=3DA349E715E935348BE9AD967695EA68.intranet231?nn=1218066
2: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=18
3: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=18